Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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Artikel 39 Abgabeberechtigung

SCG befürwortet die Regelung, SAV, AKB, AVKZ und LDPBS dagegen fordern, die Abgabeberechtigung an die Person und an den Abgabeortzu binden. FMH, GSASA, SMI. SSO, VEDAG und FRSP betonen die Notwendigkeit einer einheitlichen und eurokompatiblen Ausgestaltung der Abgabeberechtigung. VD beantragt, in einem separaten Artikel die Abgabeberechtigungder Apotheker, Drogisten und weiterer Personen mit angemessener Ausbildung zu regeln.

Absatz 1

SAV, SDV, AKB und AVKZ fordern ein Verbot der Selbstbedienung. Coop befürwortet die Freigabe des Vertriebs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. TI, GE und APC möchten den Detailhandel Apothekern und Drogisten vorbehalten. Nicht berücksichtigt wird im Entwurf nach Auffassung von SZ, OW. BS, SG und VSKT verwendungsfertiges Medizinalfutter,welches verschreibungspflichtigeTierarzneimittelenthält und heute unter anderem von Futtermühlenabgegeben wird. Deshalb sei der Zusatz 'auch andere konzessionierte Betriebe' nötig.

Absatz 1 Buchstabe a

SZ. BS, SG, SAV, SDV, AKB, AVKZ. AVSO und LDPBS beantragen, die Abgabe von verschreËbungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker in begründeten Ausnahmefällen auch ohne ärztliches Rezept zuzulassen. FR, NE, GE, APC, SAV, SDV, AKB, LDPBS und SVKZ wollen die Abgabeberechtigung (.-) der Apotheker an den Betrieb einer Offizin knüpfen. SVAN wünscht die Aufnahme der Berufsgruppe 'kantonal approbierte Naturheilpraktiker'.

Absatz 1 Buchstabe b

SAV, SDV, AKB. AVKZ, AVSO und LDPBS beantragenden Erlass von Bestimmungenüber die

Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke, um die Selbstdispensation einzuschränken. NE, GE, APC und ApoGr möchten die Setbstdispensation grundsätzlich untersagen. BE empfiehlt eine Definitiondes Begriffs 'Medizinalperson'.Tl will die Setbstdispensationdort gestatten, wo keine Apotheke in der Nähe ist oder wo es die speziellen Bedürfnisse der Patienten rechtfertigen. ZH möchte neben den Apothekern auch die Tierärzte aufführen. APA, FMH, SSO und VEDAG sind der Ansicht, Ärzten (SSO: auch Zahnärzten) sei die generelle Abgabeberechtigung für sämtliche

Arzneimitteleinzuräumen.SPO und PULS beantragendie expliziteErwähnungder

Abgabeberechtigung von Arzten.

Absatz 2

Coop und HELS beantragen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Einschränkung abgegeben werden dürfen. VSWK möchte, dass entsprechende Arzneimittel durch Apotheken und Drogerien sowie andere Detailhandelsgeschäfte,welche die notwendigen sanitätspolizeilichenAuf- (-) lagen erfüllen, abgegeben werden dürfen.

Absatz 2 Buchstabe b

FR und NE möchten die Abgabeberechtigung auf Drogisten mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis in einer Drogerie beschränken. SZ, ZG, JU, FRC, MGB, VMA, ATOPS sowie – in einem zusätzlichen Buchstabenc – SAV, AKB, AVKZ, AVSO und LDPBS fordern die Festlegungvon gesamtschweizerisch vereinheËtlichtenAnforderungenan eine 'angemessene Ausbildung'. BE beanstandet, dass das HMG zwar die Abgabeberechtigung für Apotheker und Drogisten abschliessend regelt. die Bestimmung 'weiterer Personen" jedoch den Kantonen überlässt. Nach Meinung des VKH sollten rezeptfreie, potenzierte Arzneimittel frei abgegeben werden können, solange homöopathische Therapeuten nicht kantonal anerkannt und für diese Anerkennung 'angemessene Anforderungen' formuliert sind. GRIP,

SAV, SDV, SGCI, SSPhT, AGAV, AKB, AVKZ, AVSO und LDPBS wünschen redaktionelle Änderungen oder Präzisierungen,

Absatz 3

AGAV, AKB und AVKZ begrüssen diese Bestimmung. SAV, SDV, AKB, AVKZ, AVSO und LDPBS beantragen, dass Rezepte nur durch Apothekerinnenund Apotheker ausgeführt werden dürfen. Nach Ansicht von AR, NVS und APADV sollen die Kantone auch gemäss Absatz 3 entscheiden können,