Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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HMG zu berücksichtigen (AI, SAV) und sie soll nicht zu streng ausfallen (TI). Weil eine nationale Vereinheitlichung der Anforderungen durch das Gesetz notwendig ist, soll nach BE, NW, SG, JU, GB, SP, FMH, KF, MGB, MeMun, STI, VMA, FRSP und WeiTh eher das Institut die Bewilligungerteilen. FMH meint, dass der Vollzugeventuellan die Kantonedelegiertwerden kann. Für SP hingegen ist für die Kontrolleder Ausfuhr eine Bewilligungdes Institutesnotwendig, da sonst bei einer Delegationan die Kantonedie Gefahr von 'Oasen mit liberalerZulassung'besteht. SP, GB, MeMun. STI weisen auf die Problematik der ArzneimitteËexportein Länder mit beschränkter Arzneimittelkontrolle hin und verlangen, dass nur in der Schweiz zugelasseneoder vom Ziellandexplizitgewünschte Produkte exportiert werden dürfen.

Absatz 3

ASSGP, GST, IPK, SGCI, VIPS, VMA und WeiTh beantrageneine Streichung dieses Absatzes, da einseitige Ausfuhrbeschränkungen und -verbote abgelehnt werden. der Handel im Ausland nicht in der Verantwortlichkeitder Schweiz liegt oder die Bestimmung eine Uberreglementierungdarstellt. GB, SP, KF, MeMun und STI verlangen für den internationalenHandel hingegen eine Bewilligungdurch das Institut, um bei einer Delegation an die Kantone nicht dem Missbrauch Tür und Tor zu öffnen.

Absatz 4

Einzelne Vernehmlasser beantragen, die Ausfuhr wegen einseitigen Ausfuhrbeschränkungen und -verboten zu streichen (SGCI) oder die Vorschriften auf Massnahmen. die zum Schutz der Gesundheit notwendigsind, zu beschränken (INTPH,VIPS). CVP, ASSGP und SVKH sind der Ansicht. dass nicht verwendungsfertigeArzneimittel nicht Gegenstand des HMG sein können, weshalb dieser Absatz eingeschränktoder gestrichen werden sollte. AR möchte eine solche Bewilligungspflichterst nach Anhören der Kantone einführen. Einzelne Vernehmlasser fordern anstelle einer Kann-Formulierung eine verbindliche Regelung (GB. SP, KF, MeMun, STI). Für Tierarzneimittel-Rohstoffe ist nach GST ebenfalls eine Bewilligungspf licht erforderlich.

Artikel 44 Einfuhr von Arzneimitteln

GSASA begrüsst diesen Artikel. damit Spitäler Orphan Drugs in Kleinmengen ohne administrative Hindernisse im Ausland beschaffen können. Auch soll die Einfuhr von im Ausland ordnungsgemäss registrierten Präparaten für den persönlichen Gebrauch möglich sein (NVS). LU bemerkt, dass die Einfuhrbewilligungspflichtfür Betäubungsmittel in diesem Artikel fehlt. Einzelne Kantone (ZH, GL, SO. AR, TG, Tl, VD, GE, JU) sowie APC verlangeneine Überarbeitungdes Artikels. IKV stellt fest, dass aufgrund der Erläuterungen der Titel angepasst werden muss.

Absatz 1

SGCI und VIPS sind mit der Regelungder Einfuhr grundsätzlicheinverstanden, wollen aber dem Verhältnismässigkeitsprinzipmehr Rechnung tragen. Nach HELS sollte der Vorbehalt gestrichen werden,

Absatz 2

IKV, SGCI und VIPS lehnen diese Einfuhrbewilligungab, da die Chargenkontrolleschon einer Bewilligung gleichkommt,

Absatz 3

BS, BL, AR, GST und VSKT verlangen, dass die Ausnahmemöglichkeit restriktiv formuliert wird oder dass Tierarzneimittelfür den Eigengebrauchexplizitausgeschlossen werden. ASSGP möchte, dass klinische Versuchspräparate von einer EinfuhrbewiIËigungausgenommen werden. FR, VD und NE wollen die Bewilligungserteilungfür Spezialprodukte an die Kantone delegieren, da in sotchen Fällen rasche Entscheide notwendig sind. STI betont, dass Buchstabe d von grösster Bedeutung ist

Artikel 45 Ausfuhr

OW, SBV, SHIV, ASSGP, SGCI, VIPS, VMA, MEPH, SVDI undWeiTh beantrageneine Streichungoder Entschärfungdes Artikels, da die Kontrolleim Ziellandnicht der Schweiz obliegt. Nach SP, MeMun, SGPG und SStBe sollte dabei zudem der bewusste Entscheid des ZieËlandesberücksichtigt werden.

ZH, GL, SO, SG, GR, TG, Tl, VD, GE undAPC verlangeneineÜberarbeitungdes Artikels.BE, ZG. BS,