Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten
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Absatz 1
ASSGP sieht in diesem Absatz einen Eingriff in die ärztlicheTherapiefreiheitund fordert die Strei-
chung. Gemäss den Anträgen von BS, SAV, SDV, AKB, DroHe, LDPBS und VSA soIIten ergänzend zu den medizinischen auch noch die pharmazeutischen Wissenschaften erwähnt werden. Eine Definition des Begriffs 'medizinischeWissenschaften' wünschen BL, VMA und HVS. ZH, HVS, SVKH und VaoAe beantragen eine Ergänzung hinsichtlich Beachtung des wissenschaftlichen Standes der jeweiligen Therapierichtung. HELS fordert die expliziteAufnahme eines generischen und therapeutischen Substitutionsrechtes für Apotheker.
Absatz 2 Buchstabe b
LU, STS und VETO verlangen,dass die verschreibendePerson die zu behandelndeKrankheitvor-
gängig selber diagnostiziert hat. Ausserdem fordert SAV einen zusätzlichen Absatz. in dem der Bundesrat die Verschreibungskompetenz einheitlichregelt. HELS beantragt, dass Ärztinnen und Ärzte den Wirkstoff und nicht den Präparatenamen verschreiben.
4. Abschnitt: Einfuhr und Ausfuhr sowie Handel im Ausland
Artikel 43 Bewilligungspflichtfür die Ein- und Ausfuhr sowie für den Handel im Ausland
Vielen Vernehmlassern erscheint das ganze Kapitelüber Einfuhr, Ausfuhr und Handel im Ausland sehr c:) unklar. Die Begriffe Einfuhr, Ausfuhr, Herstellungs- oder Handelsbewilligungwerden widersprüchlich verwendet. Teilweisewird verlangt. bei sämtlichen Handelstätigkeitendarauf zu achten. neben den verwendungsfertigen Produkten auch galenische Zwischenstufen und Wirkstoffe in die Regelung einzuschliessen. Es wird eine grundsätzlicheÜberarbeitungdes Abschnittes gefordert. Ein Teil der Vernehmlasser bemängelt ausserdem, dass für Einfuhr und Ausfuhr verschiedene Bewilligungsinstanzen genannt werden. Insbesondere für Biologika stellt SSIBe diese Trennung in Frage.
Absatz 1
VieleVernehmlasservon verschiedenerSeite (ZH, LU, SZ, OW, GL. ZG, FR, SO, BS, BL. SH, AR, Al, GR, TG. Tl. NE, GE, JU, asmed,ASSGP. FRC, IPK, NVS. SAV. SGCI, WEKO. AKB, LDPBS, SVKH.
WELED) äussern die Meinung, dass es unverhältnismässig und nicht notwendig ist, für importierende Vertriebsfirmen eine Herstellungsbewilligungzu verlangen, was als Eingriffin die Handels- und Gewerbefreiheit (ASSGP) oder als Protektionismus (NE) betrachtetwerden kann und ein technisches Handelshemmnis darstellt(WEKO). Abzulehnen ist ebenso, dass diese Regelungdem Parallelimportentgegensteht (WEKO. HELS). Anderer Meinung ist 1KV, die es für richtig hält. wie im übrigen Europa die gleichen Anforderungen an Importeure und an inländischeHersteller zu stellen.
ZH. GL, ZG, FR. BS, BL. SH, TG, Tl. NE. FRC und SVKHerachteneine kantonalerteilteGross-
handelsbewilligungfür den Vertrieb als geeignet. Allerdings sollten nach ZH. SH und FRC die Anforde- () rungen für eine Bewilligungim Gesetz festgelegt sein, damit kantonale Unterschiede vermieden
werden. Der Vollzugkann dann über die Kantoneerfolgen.Nach FMH ist der Bundesrat für die
Erteilungzuständig,während der Vollzug durch die Kantoneübernommen werden kann. Eine Bewilligung durch das Institutunterstützen MGB und HELS, da Kantone nicht mit gesamtschweizerischen Aufgaben betraut werden sollen. Insbesondere Apothekerverbände (SAV, AKB) sowie BS, Al und LDPBS setzen sich dafür ein, dass Apotheker im EinzelfallMedikamente im Ausland bestellen und importieren können. Für VaoAe ist es wichtig, dass die Formulierung eine Offnung gegenüber dem europäischen Markt nicht einschränkt. GST möchte, dass die Einfuhr von Tierarzneimittelnin einer separaten Verordnung geregelt wird, da eine Missbrauchsmöglichkeitbei der Einfuhr zum Eigengebrauch besteht. IKV will auch die Einlagerung von Wirkstoffen in ein Zollfreilagermit einschliessen.
Absatz 2
SHIV, SGCI und VIPS lehnen einseitige Ausfuhrbeschränkungen und -verbote ab, da die Schweiz ihrer Ansicht nach hierzu weder staatsvertraglich verpflichtet ist, noch eine verfassungsrechtliche Kompe-
tenz zu solchen Eingriffenin die Handels- und Gewerbefreiheithat. Eine Ausnahme dazu ist nur
möglich bei Produkten, die aufgrund einer Gesundheitsgefährdung in der Schweiz verboten sind. Weiter stellt dieser Absatz nach IPK einen Widerspruch zu Artikel 45 Absatz 1 dar. Nach ASSGP und asT sollte deshalb dieser Absatz gestrichen werden. Bei einer Regelung der Ausfuhr 'ist der Zweck des