Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten
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welche Kategorievon OTC-Arzneimittelndurch Personen gemäss Absatz 2 Buchstabe b abgegeben werden können. Damit soll der kantonale Freiraum bezüglich Berufsausübungskompetenzen erhalten bleiben. Drogerien sollen alle OTC-Präparate abgeben können. SDV verlangt, dass der Bundesrat bestimmen kann, welche Kategorien durch Drogisten nicht abgegeben resp. auch durch weitere Personen, gemäss entsprechender Bestimmung, abgegeben werden dürfen. JU, SMI, Coop, HELS und VSWK wollen diesen Absatz streichen.
Absatz 4
AGAV wünscht, dass für die Ausbildung gesamtschweizerisch einheitliche Rahmenbedingungen
gelten.SZ, BL, JU, VMA, Coop und HELS beantragen,diesen Absatz ersatzloszu streichen. FRC,
SAV, SDV, AKB, AVKZ, AVSO und LDPBS verlangen, dass der Bundesrat die abgabeberechtigtenPersonen definieren kann; GRIP will eine Regelung auf Verordnungsstufe. FR und NE kritisieren den Absatz als unklar und reichen Verbesserungsvorschläge ein.
Artikel 40 Versand von Arzneimitteln
Im Interesse der Arzneimittelsicherheit und -qualität begrüssen BE, OW, FR, SO, BS, BL, SH, SG, Tl,
GE, CVP, APC, FMH, GSASA, NVS, SAV, VEDAG, AKB, ApoGr, AVKZ, AVSO, HVS, KelIA,LDPBS,
in\ PHAFO, SKF, SVf B und VSSG ein grundsätzliches Verbot des Versandhandels mit restriktiver
Handhabungder Ausnahmen.DemgegenübererachtenSHIV, WEKO, VSA, HELS, SLV und SWPS ein
grundsätzliches Verbot als unverhältnismässigen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit und als Strukturerhaltungspolitik.Gemäss WEKO soIIen alternative Vertriebsformen grundsätzlich zugelassen und nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen einschränkbar sein. SGB, SGCI, KSK, HELS und SVK befürworten eine umgekehrte Ausgestaltung von Artikel 40: das Institut kann den Versandhandel bewilligen,sofern die Sicherheitsanforderungenerfüllt sind. Für ein generelles Verbot plädieren LU, FR. AR. GR. AG, NE, JU, FPS, FRSP, GRIP, SMI, SSPhT, AVSO, BLAV und PHAFO. Die Kann-
Formulierungin Absatz 2 wird von SVK beanstandet,weil der Bundesrat nach ihrer Ansicht beim Erfüllender Voraussetzungenden Versandhandelzwingendgestattensoll. SGCI will, dass der
Bundesrat die Bewilligungsanforderungen regelt.
GE, JU und APC beantragen,in diesemArtikelunzulässigeAbgabeartenim allgemeinenzu regeln,
unter Einbezug des Versandhandels
Von ZH, ZG, FR, SG, GE, APC, asmed, IPK, NVS, SAMW, SDV, SGPG, VMA, APA, APADV, BSF, DroHe.HVS. PHAFO. SKF. SunSt, SVAN, ViSan, VKH und VSA wird das Fehleneiner klarenbe-
grifflichenUnterscheidungzwischen unzulässigemVersandhandel und zulässigem Nachsenden von
Arzneimittelndurch Apotheken/Drogerienan ihre Kundschaftbeanstandet.Nach Ansicht von Bisco
muss der Versand von frei verkäuflichen Arzneimitteln – analog zur heutigen Rechtslage und Praxis – uneingeschränkt gestattet sein.
Für GL, ZG, GE, APC, SGCt und APADV ist nicht einsichtig,weshalb Ausnahmen vom Versand-
handeËsverbotnur für verschriebene Arzneimittel möglich sein sollen.
Artikel 41 Bewilligung für Grosshandel und Detailhandel mit Arzneimitteln
ZG, BS, SG, NE, JU und VSSG beantragen eine Definition des Begriffs 'GrosshandeË' in Anlehnung an die Grosshandels-Richtlinieder IKS. Bisco will, dass für frei verkäufliche Arzneimittel auf eine Bewilligungs- und Kontrollpflicht verzichtet werden kann.
Absatz 1
Verlangtwird von SZ, CVP, FMH, MGB, SANPH, SAV, SGCI, AKB, BLAV, PHAFO und SVfB. dass der
Bundesrat die Anforderungen zur Erlangung der Bewilligungen gesamtschweizerisch einheitlich festlegt. GE, APC, SGCI und VMA woIIen überdies die Kompetenz zur Erteilung von Grosshandelsbewilligungendem Institut übertragen.Nach Auffassung von ZH, GL, ZG, SH, GR und TG ist auch der HandeI mit Wirkstoffen und Zwischenprodukten ausdrücklich einer Bewilligungspflichtzu unterstellen.
Artikel 42 Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln
SGCI beantragt die Streichung des Artikels, da er nach ihrer Ansicht mit dem gesundheitspolizeilichen Zweck des HMG nicht zu vereinbaren ist, während er nach dem Dafürhalten von AKB wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung am Anfang des 3. Kapitels eingereiht werden sollte