Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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Absatz 2

SDV, DroHe und VSA wollen die Publikumswerbung auch für Präparate der Verkaufskategorie C verbieten. Für Arzneimittelohne Wirksamkeitsnachweis soll nach Ansicht von SAMW keine Publikumswerbung möglich sein,

Buchstabe c

ASSGP und SGCI beantragen die Streichung der Bestimmung, nach VMA ist sie im wesentlichen durch Buchstabe a abgedeckt.

Buchstabe d

GB und SP unterstützendie Norm, SRG fordert eine Präzisierung.Als zu vage formuliertsehen BL, VMA und SWPS den Ausdruck 'häufig missbraucht' an. ASSGP und SGCI möchten die Bestimmung streichen .

Absatz 3

FPS, SHIV, ASSGP, SGCI, VMA, SRG, SWPS und VSWK findendie Bestimmungunrealistisch.pro-

blematisch und unnötig. Sie beantragen deren Streichung. SRG befürchtet einen Konflikt mit der

EuropäischenMenschenrechtskonventionoder dem WTO-Abkommen.Vorzuziehensei eine EG-

kompatibleAusgestaltung der Werbung (ASSGP).

Absatz 4

Während diese Bestimmung für IKV den Grundsatz der unzulässigen Werbung darstellt, beantragen ASSGP, SGCI, SRG und VSW die Streichung der Bestimmung. Die aufgeführtenTatbestände seien teilweise bereits im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb erfasst (SRG. VSW). SGB und KSK möchten das Verbot ausdehnen auf Werbung, die zu unnötigem Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann.

Artikel 49 Vermeidung und Verhinderung unzulässiger Werbung

Das vorgeseheneSystem zur Kontrolleder Werbung wird mehrheitlichbegrüsst. SAV, SMI, SPO und SWPS beantragen die Einführung einer Vorkontrolle.

Absatz 1

JU begrüsst die Möglichkeitder Vorkontrolte.befürchtetallerdings,dass davon kein Gebrauch ge-

macht wird. Zudem gehört die Bestimmung seiner Ansicht nach nicht auf Gesetzesstufe. ASSGP, SGCI und SRG beantragendie Streichungder Bestimmung, da sie unzeitgemäss ist (SRG) bzw. einen faktischen Zwang ausübt (SGCI)

Absatz 2

SGCI und SVPK erachten einen Bewilligungsvorbehaltfür Fachwerbung aIs nicht angebracht. VSW sieht in der Bestimmung eine zu weite Kompetenzdelegation, VD, GE, JU, CVP, ASSGP, SGCI und ATOPS legen Umformulierungsvorschlägevor.

32.4 4. Kapitel:Blut, Blutprodukteund Transplantate

l. Abschnitt: Anwendbarkeit der Bestimmungen über Arzneimittel

Artikel 50

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer sind der Ansicht, dass stabile und labile Blutprodukte klar definiert und voneinander abgegrenzt werden müssen (FR, BS, BL, GR, SSIBe). GE und APC möchten dazu den Begriff 'Blutprodukte' durch den Ausdruck 'labile Blutprodukte' ersetzen, da stabile Blutprodukte zu den Arzneimittelngerechnet und wie diese behandelt werden. NE und GE legen Wert darauf, dass Blutprodukte gut von Transplantaten abgegrenzt werden, weil für letztere nicht die gleichen Anforderungen gelten, SAMW empfiehlt, zusätzlich Implantate aufzunehmen. EKAF unterstreicht, dass wegen eines möglichen Risikos für eine HIV-Infektion die Sicherheit bei Blut und Transplantaten