Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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speziellwichtig ist und wünscht, bei der Erarbeitungvon Ausführungsvorschriftenangehört zu werden. ATOPS regt eine entsprechendePräzisierungan für den Fall,dass Nosodenpräparatein diesem Kapitel eingeschlossen werden sollten. Nach Ansicht von ZH, GL, ZG, FR. BL und GR enthält dieses Kapitelzuviele Details. die auf Verordnungsstufe geregelt werden müssen. ZG und GR schlagen eine vollständige redaktionelle Uberarbeitung des Kapitels vor.

2. Abschnitt Blut und Blutprodukte

Artikel 51 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Angesichts des Migrationsverhaltensder Bevölkerungund zum Schutz der Empfänger empfehlenZH GL und ZG ein nationales Register über die vom Blutspenden ausgeschlossenen Personen.

Artikel 52 Betriebsbewilligung

ZH, GL und GR fragen sich, weshalb die Bewilligungdurch das Instituterteilt werden soll, wenn die Spitäler und die meisten Blutspendezentrenohnehin unter der Aufsicht der Kantone stehen. Für FR muss die Aufgabenteilungzwischen Institut und Kantonen klar definiert sein, NE, GE und APC machen Vorschläge dazu. Um Einheitlichkeitund Effizienzzu verbessern, schlägt GR vor, dass das Institut die Anforderungenan die Bewilligungserteilungfestlegt. und die Kantone und/oderdie regionalen Fachstellenfür die Inspektionverantwortlichsind, während SGCI wiederum fordert, dass die Kriterien (~) für alle Bewilligungenzwar auf nationalerEbene vereinheitlichtwerden, dass aber jene Behörden verantwortlichsein sollen. die sich dazu am besten eignen. Tl ist demgegenüber der Ansicht, dass das Institut die Kontrolleder GMP-Anforderungen im Bereich Blutprodukte sicherstellen sollte. PULS beantragt, die Entnahmen für Eigenblutspendenvon der Betriebsbewilligungauszunehmen. SVAN hält fest, dass Naturheilpraktiker gemäss den Bestimmungen einiger kantonaËer GesundheËtsgesetze für diagnostische Zwecke sowie für EigenbluttherapienBlut entnehmen, verarbeiten und verabreichen dürfen

Absatz 2

Nach Ansicht von IKV sollte hier auf die Bestimmung in Artikel 36 Absatz 2 verwiesen werden.

Artikel 53 Tauglichkeit der spendenden Person

BSF ist der Ansicht. dass Blutspender auf Wunsch ein Anrecht auf Kenntnis der Untersuchungsergebnisse ihres Blutes haben.

Absatz 3

BS findet es problematisch, wenn der Bundesrat die Anforderungen an die Spendetauglichkeit festlegt. weil bei neuen Erkenntnissen über Ubertragung und Verhütung von Infëktionen dringend nötige ( 1 Sicherheitsmassnahmennicht warten können. ZG erinnertdaran, dass auch bestimmte medikamentöse Therapien eine Kontraindikation für Blutspenden darstellen können.

Artikel 54 Testpflicht

Absatz 2

BS kritisiert, dass der Bundesrat die Anforderungen an die Tauglichkeit von Blut und Blutprodukten festlegt, weil dringend nötige Sicherheitsmassnahmen als Folge von neuen Erkenntnissen über Übertragung oder Verhütung von Infektionen nicht warten können. AG und FDP sind der Ansicht. dass die Übertragung der Entscheidkompetenz auf den Bundesrat keine Qualitätsverbesserung, sondern einen schwerfäËligerenEntscheidungsweg bringt. und möchten diese Aufgabe lieber dem Institut anvertrauen

Absatz 2 Buchstabeb

JU wünscht, dass Eigenbluttransfusionen gleich behandelt werden wie Fremdbluttransfusionen, weil unterschiedliche Verfahren das Risiko von Verwechslungen erhöhen. SWR versteht zwar, wenn bei Eigenblutspendenim Hinblickauf eine Kostensenkungauf gewisse Testverfahrenverzichtet wird, sieht aber auch Gefahren damit verbunden