Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten
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Artikel 55 Kennzeichnung
Für ZG sind die Bestimmungen in den Artikeln 55 und 56 zu detailliert, um rasch an neue Erkenntnisse angepasst werden zu können.
Artikel 56 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
ZG schlägt vor, diesen Artikel zu streichen und in Artikel 55 auf die entsprechenden Ausführungsbestimmungen hinzuweisen. LU erachtet es als unerlässlich, eine Serothek für die Rückverfolgbarkeit bei Zwischenfällen einzurichten,
Absatz 1
FRC und SPO beantragen die Berücksichtigung von Prinzipiendes Datenschutzes.
Absatz 3
JU scheint es angebracht, bei den vorübergehend vom Blutspenden ausgeschlossenen Personen auch den Ablauf der Ausschlussfrist zu registrieren. GB seinerseits ist der Ansicht, dass der Grund des Ausschlusses nichterwähnt werden darf, da sich die Umstände bis zur nächsten Spende geändert haben können.
Absatz 4
GE möchte, dass Personen, welche Blut verabreichen, eine gesetzlich verankerte Informationspflicht gegenüber dem Patienten haben.
Absatz 5 Buchstabe b
KV ist nicht einverstanden mit den Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, wie sie für Eigenbluttransfusionen möglich sind. Aus Sicherheitsgründen müssen diese gestrichen
werden, weil allfälligeVerwechslungennur dann aufgedecktwerden können,wenn auch in diesem
Bereich alle relevanten Daten aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Auch JU beantragt die Streichung der Bestimmung und eine Gleichbehandlung von Eigenblut- und Fremdbluttransfusionen.
3. Abschnitt: Transplantate
CVP und VSA fordern die rasche Erarbeitung und Inkraftsetzung eines Transplantationsgesetzes.
Artikel 57 Unentgeltlichkeit
Alle Vernehmlassenden, die sich zur UnentgeltIËchkeitvon menschlichen Transplantaten äussern, begrüssen diesen Artikel. 1KV verlangt zusätzlich ein Verbot, menschliche Transplantate gegen geldwerte Vorteile entgegenzunehmen. SH ist der Ansicht, dass die Einfuhr von menschlichen Transplantaten vergessen wurde und schlägt vor, ein Einfuhrverbot zu statuieren.
Artikel 58 Melde- und Bewilligungspflicht
SLV scheint die Meldepflicht für tierische Transplantate zu lapidar. VSA fordert eine intensive ethische und medizinische Auseinandersetzung zum Thema tierische Transplantate. STS und VETO möchten
den EinbezugtierischerTransplantateganz gestrichenwissen, da die biologischenund sicherheits-
technischen Schwierigkeiten zur Zeit unüberwindbar sind und in anderen Ländern Moratorien erwo-
gen werden. Xenotransplantationenverstossen nach Ansicht der beiden Verbände klar gegen die
'Würde der Kreatur' (Artikel24-'’“"= Bundesverfassung). Zudem sehen sie in der Zucht und Haltung
von Tieren zu Zwecken der Xenotransplantationeinen Widerspruch zu Artikel 2 des Tierschutzgesetzes
Artikel 59 Testpflicht
AG will die Entscheidungskompetenz, auf welche Krankheitserreger zu testen ist, dem Institut übertragen. BSF ist der Meinung, dass die Spender auf Wunsch die Untersuchungsergebnisse erhalten
sollen