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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

dieses Rechtes nicht wegen einer statutarischen Beschränkung der Übertragbarkeit der Stammanteile verwehren.

IV. Herabsetzung des Stammkapitals M. Herabsetzung des Stammkapi-

tals Art. 788 Art. 788

1Das Stammkapital darf nicht unter 20’0001 Die Bestimmungen über die Herabsetzung Franken und die einzelne Stammeinlage nicht des Aktienkapitals bei Aktiengesellschaften unter 1000 Franken herabgesetzt werden. finden entsprechende Anwendung.

2Im übrigen finden die Bestimmungen über2 Eine Herabsetzung zum Zweck der Beseitidie Herabsetzung des Grundkapitals von Ak- gung einer durch Verluste entstandenen Untiengesellschaften entsprechende Anwendung. terbilanz ist erst zulässig, wenn die Gesell-Die Aufforderung an die Gläubiger und die schafter die statutarischen Nachschüsse voll Befriedigung oder Sicherstellung der ange- erbracht haben.

meldeten Forderungen hat auch dann stattzu-

finden, wenn eine durch Verluste entstandene

Unterbilanz durch Abschreibung beseitigt

werden soll.

Zweiter Abschnitt: Rechte Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesell- und Pflichten der Gesellschafter schafter

A. Gesellschaftsanteile A. Stammanteile

I. Im allgemeinen I. Im allgemeinen Art. 789 Art. 789

1Die Stammeinlage eines jeden Gesellschaf-1 Die Stammanteile sind, auch unter den Geters bestimmt seinen Gesellschaftsanteil. sellschaftern selbst, nur nach Massgabe der

folgenden Vorschriften veräusserlich und vererblich.

2Dieser ist, auch unter den Gesellschaftern2 Wird über die Stammanteile eine Urkunde selbst, nur nach Massgabe der folgenden Vor- ausgestellt, so kann sie nur als Beweisurkunde schriften veräusserlich und vererblich. oder als Wertpapier, welches weder auf den

Inhaber noch an Ordre lautet, errichtet werden.

3Wird über den Gesellschaftsanteil eine Ur-3 Bestehen Nachschuss- oder Nebenleistungskunde ausgestellt, so kann sie nicht als Wert- pflichten, ein verschärftes oder ein auf alle papier, sondern nur als Beweisurkunde er- Gesellschafter ausgedehntes Konkurrenzverrichtet werden. bot oder statutarische Vorhand-, Vorkaufs-

oder Kaufsrechte, so ist in der Urkunde ausdrücklich darauf hinzuweisen.

4Eine Urkunde kann nur über den ganzen

Anteil ausgestellt werden.

II. Anteilbuch. Liste II. Anteilbuch Art. 790 Art. 790

1Über alle Stammeinlagen ist ein Anteilbuch1 Über alle Stammanteile ist ein Anteilbuch zu