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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

nicht liquidiert werden, wenn vor der Eintra- mit einer Nachschusspflicht verbunden sind, gung der Auflösung: muss vom Geschäftsführer oder, bei mehreren

1. die Konkursmasse oder der betreibende Geschäftsführern, vom Vorsitzenden und

Gläubiger durch die Gesellschaft oder einem weiteren Geschäftsführer beim Handurch die übrigen Gesellschafter befrie- delsregister angemeldet werden.

digt wird, oder

2. alle nicht betriebenen Gesellschafter sich

damit einverstanden erklären, dass der

Anteil durch die Konkursverwaltung oder

durch das Betreibungsamt versteigert wird

und der Ersteigerer mit allen Rechten und

Pflichten eines nachträglich hinzutreten-

den Gesellschafters in die Gesellschaft

aufgenommen wird, oder

3. der Anteil des betriebenen Gesellschafters

mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter

von einem andern Gesellschafter oder von

einem der Gesellschaft beitretenden Drit-

ten übernommen wird, wobei auch das

Einverständnis der Konkursverwaltung

oder des Betreibungsamtes erforderlich

ist, oder

4. die Mehrheit der Gesellschafter, die zu-

gleich die Mehrheit des Stammkapitals

vertritt, die Ausschliessung des betriebe-

nen Gesellschafters und dessen Abfindung

mit dem wirklichen Werte seiner Stam-

meinlage beschliesst, wobei die Vor-

schriften über die Herabsetzung des

Stammkapitals zu beobachten sind, wenn

und soweit infolge der Leistung der Ab-

findung der Nennwert des Stammkapitals

herabgesetzt werden muss.

2Der Übernahmebetrag oder die Abfindung2 Der austretende Gesellschafter kann seine sind an die Konkursverwaltung oder an das Löschung auch selbst anmelden, unter gleich-Betreibungsamt auszuhändigen. zeitiger Angabe des Erwerbers.

3Wer sich auf den Eintrag in gutem Glauben verlässt, wird darin geschützt.

V. Teilung Art. 795 Art. 795 aufgehoben

Die Teilung eines Gesellschaftsanteiles und

die Veräusserung eines Teiles eines solchen

sind statthaft, wenn die Statuten dies nicht

ausschliessen und die Teile nicht unter 1000

Franken sinken. Sie bedürfen zu ihrer Gültig-

keit der gleichen Zustimmung und Eintragung

wie die Abtretung des ganzen Anteiles.