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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
nicht liquidiert werden, wenn vor der Eintra- mit einer Nachschusspflicht verbunden sind, gung der Auflösung: muss vom Geschäftsführer oder, bei mehreren
1. die Konkursmasse oder der betreibende Geschäftsführern, vom Vorsitzenden und
Gläubiger durch die Gesellschaft oder einem weiteren Geschäftsführer beim Handurch die übrigen Gesellschafter befrie- delsregister angemeldet werden.
digt wird, oder
2. alle nicht betriebenen Gesellschafter sich
damit einverstanden erklären, dass der
Anteil durch die Konkursverwaltung oder
durch das Betreibungsamt versteigert wird
und der Ersteigerer mit allen Rechten und
Pflichten eines nachträglich hinzutreten-
den Gesellschafters in die Gesellschaft
aufgenommen wird, oder
3. der Anteil des betriebenen Gesellschafters
mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter
von einem andern Gesellschafter oder von
einem der Gesellschaft beitretenden Drit-
ten übernommen wird, wobei auch das
Einverständnis der Konkursverwaltung
oder des Betreibungsamtes erforderlich
ist, oder
4. die Mehrheit der Gesellschafter, die zu-
gleich die Mehrheit des Stammkapitals
vertritt, die Ausschliessung des betriebe-
nen Gesellschafters und dessen Abfindung
mit dem wirklichen Werte seiner Stam-
meinlage beschliesst, wobei die Vor-
schriften über die Herabsetzung des
Stammkapitals zu beobachten sind, wenn
und soweit infolge der Leistung der Ab-
findung der Nennwert des Stammkapitals
herabgesetzt werden muss.
2Der Übernahmebetrag oder die Abfindung2 Der austretende Gesellschafter kann seine sind an die Konkursverwaltung oder an das Löschung auch selbst anmelden, unter gleich-Betreibungsamt auszuhändigen. zeitiger Angabe des Erwerbers.
3Wer sich auf den Eintrag in gutem Glauben verlässt, wird darin geschützt.
V. Teilung Art. 795 Art. 795 aufgehoben
Die Teilung eines Gesellschaftsanteiles und
die Veräusserung eines Teiles eines solchen
sind statthaft, wenn die Statuten dies nicht
ausschliessen und die Teile nicht unter 1000
Franken sinken. Sie bedürfen zu ihrer Gültig-
keit der gleichen Zustimmung und Eintragung
wie die Abtretung des ganzen Anteiles.