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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
kundung. Gesetzes wegen verweigern, wenn die Zah-
lungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschafterversammlung geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
5Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch nicht innert sechs Monaten ab, gilt die Zustimmung als erteilt.
2. Erbgang. Eheliches Güterrecht 2. Erbgang, Erbteilung, eheliches Gü-
terrecht und Zwangsvollstreckung Art. 792 Art. 792
1Die Erwerbung eines Gesellschaftsanteiles1 Sind die Stammanteile durch Erbgang, Erbinfolge Erbganges oder ehelichen Güterrechts teilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsbedarf der Zustimmung der anderen Gesell- vollstreckung erworben worden, so gehen alle schafter nur, wenn die Statuten dies vor- Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. schreiben.
2Auch wenn die Statuten eine solche Zu-2 Die Gesellschafterversammlung kann den stimmung verlangen, kann die Eintragung nur Erwerber innert sechs Monaten seit Kenntnisdann verweigert werden, wenn der Anteil nahme vom Übergang ablehnen, wenn sie ihm durch einen von der Gesellschaft bezeichne- die Übernahme der Stammanteile für eigene ten Erwerber zu seinem wirklichen Wert Rechnung oder für Rechnung einer von der übernommen wird. Gesellschaft bezeichneten Person zum wirkli-
chen Wert anbietet.
3Die Ablehnung wirkt auf den Tag des Übergangs zurück; die Gültigkeit von bis zur Ablehnung gefassten Beschlüssen der Gesellschafterversammlung wird jedoch von einer Ablehnung nicht betroffen.
IV. Zwangsvollstreckung
1. Kündigung und Auflösung der Ge- 3. Bestimmung des wirklichen Wertes sellschaft Art. 793 Art. 793
1Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so Wo das Gesetz oder die Statuten auf den kann die Konkursverwaltung unter Beobach- wirklichen Wert abstellen, wird dieser, falls tung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist sich die Parteien nicht einigen können, auf das die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Begehren einer Partei hin durch das Gericht Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines am Sitz der Gesellschaft bestimmt. Das Ge-Gesellschafters zu, der dessen Gesellschafts- richt verteilt die Kosten des Verfahrens und anteil gepfändet hat. der Bewertung nach seinem Ermessen.
2Führt eine solche Kündigung zur Auflösung
und Liquidation der Gesellschaft, so haben
die Liquidatoren den auf den betriebenen Ge-
sellschafter entfallenden Liquidationsanteil an
die Konkursverwaltung oder an das Betrei-
bungsamt auszuhändigen.
2. Abwendung der Auflösung 4. Eintragung in das Handelsregister Art. 794 Art. 794
1Die Gesellschaft muss nicht aufgelöst und1 Die Übertragung von Stammanteilen, die