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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

II. Eintragung K. Statutenänderung Art. 785 Art. 785

1Jede Statutenänderung muss in gleicher1 Jeder Beschluss der Gesellschafterver-Weise wie die ursprünglichen Statuten beim sammlung über eine Änderung der Statuten Handelsregisteramt angemeldet und eingetra- muss öffentlich beurkundet werden.

gen werden.

2Der Beschluss wird auch Dritten gegenüber2 Der Beschluss muss von einem oder, bei unmittelbar mit der Eintragung in das Han- mehreren Geschäftsführern, vom Vorsitzendelsregister wirksam. den und einem weiteren Geschäftsführer beim

Handelsregisteramt angemeldet und auf Grund der entsprechenden Ausweise in das Handelsregister eingetragen werden.

3Er wird auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.

III. Erhöhung des Stammkapitals L. Erhöhung des Stammkapitals

1. Form I. Verfahren Art. 786 Art. 786

1Die Gesellschaft kann unter Beobachtung1 Die Erhöhung des Stammkapitals wird von der für die Gründung geltenden Vorschriften der Gesellschafterversammlung beschlossen; das Stammkapital erhöhen. Insbesondere sind sie ist von den Geschäftsführern innerhalb die Bestimmungen über die Sacheinlagen und von drei Monaten durchzuführen.

die Übernahme von Vermögenswerten an-

wendbar.

2An der Erhöhung des Stammkapitals können2 Die aktienrechtlichen Bestimmungen über sich auch neue Gesellschafter beteiligen. die ordentliche Kapitalerhöhung finden sinn-

gemäss Anwendung.

2. Bezugsrecht der Gesellschafter II. Bezugsrecht der Gesellschafter Art. 787 Art. 787

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, eine sei-1 Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf den nem bisherigen Anteil entsprechende Erhö- Teil der neu ausgegebenen Stammanteile, der hung seiner Einlage zu beanspruchen, soweit seiner bisherigen Beteiligung entspricht.

nicht die Statuten oder der Beschluss über die

Erhöhung des Stammkapitals etwas anderes

bestimmen.

2Der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Erhöhung des Stammkapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen aufheben. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen. Durch die Aufhebung des Bezugsrechtes darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.

3Die Gesellschaft kann dem Gesellschafter, welchem sie ein Recht zum Bezug von Stammanteilen eingeräumt hat, die Ausübung