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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

VI. Erwerb durch einen Mitgesellschaf-

ter Art. 796 Art. 796 aufgehoben

1Die Vorschriften über die Übertragung eines

Gesellschaftsanteiles gelten auch für die Er-

werbung durch einen Gesellschafter.

2Erwirbt ein Gesellschafter den Anteil eines

andern ganz oder zum Teil, so erhöht sich

seine Stammeinlage um den entsprechenden

Nennwert.

VII. Anteile mehrerer IV. Mehrere Berechtigte

1. Gemeinschaftliches Eigentum Art. 797 Art. 797

1Steht ein Gesellschaftsanteil mehreren Ge-1 Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigsellschaftern ungeteilt zu, so haben sie einen ten ungeteilt zu, so haften sie der Gesellschaft gemeinsamen Vertreter zu bestellen. für die statutarische Nachschusspflicht oder

Nebenleistung solidarisch.

2Solange eine Auseinandersetzung über den2 Sie haben einen gemeinsamen Vertreter zu Gesellschaftsanteil unter ihnen nicht stattge- bestellen und können die Rechte aus dem funden hat, haften sie der Gesellschaft für die Stammanteil nur durch diesen Vertreter aus-Leistungen auf den Gesellschaftsanteil solida- üben.

risch.

2. Nutzniessung und Pfandrecht Art. 797a

1Für die Bestellung einer Nutzniessung an einem Stammanteil gelten die Bestimmungen über die Abtretung eines Stammanteils.

2Für die Bestellung eines Pfandrechts bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Gesellschafters; die Statuten können bestimmen, dass dafür zusätzlich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über die Abtretung, doch darf die Gesellschafterversammlung die Zustimmung nur beim Vorliegen wichtiger Gründe verweigern.

3Ein mit einer Nutzniessung belasteter Stammanteil wird durch den Nutzniesser vertreten; dieser wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er dabei dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht trägt.

B. Einzahlung B. Leistung der Einlagen

I. Pflicht und Art Art. 798 Art. 798

1Die Stammeinlagen sind von den Gesell-1 Die Einlagen auf die Stammanteile sind von schaftern nach Verhältnis ihrer Nominalbeträ- den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer