Vorlage
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
GELTENDES RECHT VORENTWURF
zu führen, aus dem die Namen der Gesell- führen, aus dem der Name, der Wohnort und schafter, der Betrag der einzelnen Stammein- die Adresse jedes Gesellschafters sowie jeder lagen und die darauf erfolgten Leistungen Übergang eines Stammanteils und jede son- sowie jeder Übergang eines Gesellschaftsan- stige Änderung dieser Tatsachen ersichtlich teils und jede sonstige Änderung dieser Tatsa- sein müssen.
chen ersichtlich sein müssen.
2Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem2 Sind Stammanteile mit einer Nutzniessung Handelsregisteramt eine von den Geschäfts- oder einem Pfandrecht belastet, ist dies im führern unterzeichnete Liste der Namen der Anteilbuch unter Angabe von Name und Gesellschafter, der Stammeinlagen und der Adresse des Nutzniessers oder Pfandgläubidarauf erfolgten Leistungen einzureichen oder gers zu vermerken.
die Mitteilung zu machen, dass seit der Ein-
reichung der letzten Liste keine Änderung
vorgekommen ist.
3Die dem Handelsregisteramt eingereichten3 Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in Listen sind öffentlich. das Anteilbuch Einsicht zu nehmen
4Die Geschäftsführer haften für einen durch
mangelhafte Führung des Anteilbuches und
der Listen oder durch unrichtige Angaben
verursachten Schaden persönlich und solida-
risch.
III. Übertragung III. Übertragung
1. Abtretung 1. Abtretung Art. 791 Art. 791
1Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles ist1 Die Verpflichtung zur Abtretung von Stamder Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam, manteilen sowie die Abtretung selber bedürwenn sie ihr mitgeteilt und in das Anteilbuch fen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beureingetragen worden ist. kundung; erforderlich sind die Unterschriften
sowohl des Abtretenden wie des Übernehmenden sowie der ausdrückliche Hinweis auf Nachschuss- und Nebenleistungspflichten, auf Verschärfungen des Konkurrenzverbots oder seine Ausdehnung auf alle Gesellschafter, auf statutarische Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie auf Konventionalstrafen.
2Die Eintragung ist nur zulässig, wenn drei2 Wenn die Statuten nichts anderes bestim-Vierteile sämtlicher Gesellschafter, die zu- men, bedarf die Abtretung der Zustimmung gleich mindestens drei Vierteile des Stamm- der Gesellschafterversammlung; die Abtrekapitals vertreten, zugestimmt haben. tung wird erst mit deren Zustimmung wirk-
sam.
3Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles3 Die Gesellschafterversammlung kann die kann in den Statuten von weiteren Bedingun- Zustimmung ohne Angabe von Gründen vergen abhängig gemacht oder gänzlich ausge- weigern, falls die Statuten nichts anderes vorschlossen werden. sehen. Die Abtretbarkeit kann ausgeschlossen
werden; vorbehalten bleibt der Austritt aus wichtigem Grund.
4Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles4 Sehen die Statuten Nachschuss- oder Ne- sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedür- benleistungspflichten vor, kann die Gesellfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beur- schafterversammlung die Zustimmung von