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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
ge einzuzahlen, wenn die Statuten es nicht Nennwerte einzuzahlen, wenn die Statuten anders bestimmen. Vorbehalten bleiben die nichts anderes bestimmen. Vorbehalten blei-Vorschriften über die Sacheinlagen. ben die Vorschriften über die Sacheinlagen.
2Die Stammeinlagen können den Gesell-2 Ein Recht, die auf den Stammanteil erschaftern weder erlassen noch gestundet wer- brachte Leistung zurückzufordern, steht dem den, ausser im Falle einer Herabsetzung des Gesellschafter nicht zu.
Stammkapitals.
II. Verzug
1. Verzugszinse. Ausschluss Art. 799 Art. 799 aufgehoben
1Ein Gesellschafter, der den geforderten Be-
trag nicht innert der angesetzten Frist einzahlt,
hat Verzugszinse und eine allfällig in den
Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu
zahlen.
2Wenn trotz zweimaliger Aufforderung durch
eingeschriebenen Brief ein Gesellschafter die
Zahlung binnen einer auf mindestens einen
Monat anzusetzenden Nachfrist nicht leistet,
so kann er ausgeschlossen werden. Der Aus-
geschlossene bleibt für den nicht einbezahlten
Betrag haftbar.
2. Verwertung des Anteiles Art. 800 Art. 800 aufgehoben
1Die Gesellschaft kann den Anteil eines der-
art ausgeschlossenen Gesellschafters auf dem
Wege der öffentlichen Versteigerung verwer-
ten, sofern nicht ein anderer Gesellschafter
den Anteil zum wirklichen Wert übernimmt.
Eine andere Verwertung ist nur mit Zustim-
mung aller Gesellschafter mit Inbegriff des
Ausgeschlossenen zulässig.
2Bleibt nach Deckung der fehlenden Einzah-
lung ein Überschuss, so fällt er dem Ausge-
schlossenen zu.
3. Haftung für den Ausfall Art. 801 Art. 801 aufgehoben
1Ergibt sich bei der Verwertung des Anteiles
des ausgeschlossenen Gesellschafters ein
Ausfall, so haften für diesen gegenüber der
Gesellschaft nach dem Ausgeschlossenen alle
seine Rechtsvorgänger, die in den letzten fünf
Jahren vor der Eintragung des Ausgeschlos-
senen, jedoch nicht weiter zurück als zehn
Jahre vor dem Ausschluss, im Anteilbuch
eingetragen waren.
2Die Haftung besteht in der Reihenfolge der