Vorlage

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

GELTENDES RECHT VORENTWURF

ge einzuzahlen, wenn die Statuten es nicht Nennwerte einzuzahlen, wenn die Statuten anders bestimmen. Vorbehalten bleiben die nichts anderes bestimmen. Vorbehalten blei-Vorschriften über die Sacheinlagen. ben die Vorschriften über die Sacheinlagen.

2Die Stammeinlagen können den Gesell-2 Ein Recht, die auf den Stammanteil erschaftern weder erlassen noch gestundet wer- brachte Leistung zurückzufordern, steht dem den, ausser im Falle einer Herabsetzung des Gesellschafter nicht zu.

Stammkapitals.

II. Verzug

1. Verzugszinse. Ausschluss Art. 799 Art. 799 aufgehoben

1Ein Gesellschafter, der den geforderten Be-

trag nicht innert der angesetzten Frist einzahlt,

hat Verzugszinse und eine allfällig in den

Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu

zahlen.

2Wenn trotz zweimaliger Aufforderung durch

eingeschriebenen Brief ein Gesellschafter die

Zahlung binnen einer auf mindestens einen

Monat anzusetzenden Nachfrist nicht leistet,

so kann er ausgeschlossen werden. Der Aus-

geschlossene bleibt für den nicht einbezahlten

Betrag haftbar.

2. Verwertung des Anteiles Art. 800 Art. 800 aufgehoben

1Die Gesellschaft kann den Anteil eines der-

art ausgeschlossenen Gesellschafters auf dem

Wege der öffentlichen Versteigerung verwer-

ten, sofern nicht ein anderer Gesellschafter

den Anteil zum wirklichen Wert übernimmt.

Eine andere Verwertung ist nur mit Zustim-

mung aller Gesellschafter mit Inbegriff des

Ausgeschlossenen zulässig.

2Bleibt nach Deckung der fehlenden Einzah-

lung ein Überschuss, so fällt er dem Ausge-

schlossenen zu.

3. Haftung für den Ausfall Art. 801 Art. 801 aufgehoben

1Ergibt sich bei der Verwertung des Anteiles

des ausgeschlossenen Gesellschafters ein

Ausfall, so haften für diesen gegenüber der

Gesellschaft nach dem Ausgeschlossenen alle

seine Rechtsvorgänger, die in den letzten fünf

Jahren vor der Eintragung des Ausgeschlos-

senen, jedoch nicht weiter zurück als zehn

Jahre vor dem Ausschluss, im Anteilbuch

eingetragen waren.

2Die Haftung besteht in der Reihenfolge der