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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

net ist, von den Gesellschaftern im Verhältnis das Doppelte des Nennwerts des Stammanihrer Stammeinlagen zu entrichten. teils nicht übersteigen.

4Für die Erfüllung der Nachschusspflicht4 Jeder Gesellschafter haftet nur für die auf kommen die Bestimmungen über den Verzug seine Stammanteile entfallenden Nachschüsbei der Einzahlung der Einlagen und die Ver- se.

wertung des Anteils zur Anwendung; dagegen

besteht keine Haftung der Rechtsvorgänger

des Ausgeschlossenen für den Nachschuss.

5Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.

6Eine Verminderung oder Beseitigung der Nachschusspflicht ist nur insoweit zulässig, als das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind. Es sind die Vorschriften der Kapitalherabsetzung einzuhalten.

2. Fortdauern Art. 803a

1Die Nachschusspflicht dauert nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters fort, wenn die Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren seit der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister in Konkurs gerät.

2Die Nachschusspflicht besteht in dem Umfang fort, in welchem sie im Zeitpunkt des Ausscheidens hätte geltend gemacht werden können und sie nicht von einem Rechtsnachfolger erfüllt wird.

3. Rückzahlung Art. 803b

Geleistete Nachschüsse können frühestens im dritten auf die Einzahlung folgenden Geschäftsjahr ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, wenn der Betrag durch frei verwendbares Eigenkapital gedeckt ist und dies durch die Revisionsstelle bestätigt wird.

II. Nebenleistungen Art. 803c

1Die Gesellschaft kann statutarische Nebenleistungspflichten vorsehen, soweit diese der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind.

2Gegenstand und Umfang solcher Pflichten müssen sich aus den Statuten ergeben. Für die nähere Umschreibung kann auf ein Reglement der Gesellschafterversammlung verwiesen werden.

3Eine statutarische Verpflichtung zur Zah-