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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

bleibt vorbehalten.

IV. Abfindung Art. 822c

1Bei Austritt aus wichtigem Grund, Ausschliessung oder im Falle einer Auflösungsklage hat der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf den wirklichen Wert seiner Stammanteile. Gewähren die Statuten ein Recht auf Austritt, so legen sie Höhe und Art der Abfindung fest.

2In jedem Fall ist die Auswirkung der Abfindung begrenzt auf den Betrag des verwendbaren Eigenkapitals im Augenblick der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs. Dieser Betrag ist durch einen besonderen Revisionsbericht festzustellen, der von einem besonders befähigten Revisor im Sinne der Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle erstattet wird.

3Auf den verbleibenden Teilbetrag besteht ein Anspruch, der fällig wird, wenn

1. ein anderer Gesellschafter die auf diesen Teilbetrag entfallenden Stammanteile übernimmt oder

2. der Anspruch unter Beobachtung der Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals befriedigt werden kann. Der Revisionsbericht hat sich dabei über Bestand und Umfang des Abfindungsanspruchs zu äussern.

4Für den nicht abgefundenen Teil seines Anspruchs besitzt der ausgeschiedene Gesellschafter eine nachrangige Forderung. Diese ist unverzinslich und wird in dem Masse fällig, als durch geprüfte Jahresabschlüsse frei verwendbares Eigenkapital festgestellt wird.

D. Liquidation D. Liquidation Art. 823 Art. 823

Für die Bestellung und Abberufung von Li- Für das Liquidationsverfahren und die Befugquidatoren, für die Durchführung der Liqui- nisse der Gesellschaftsorgane gelten die Bedation, die Löschung der Gesellschaft im stimmungen des Aktienrechts.

Handelsregister und die Aufbewahrung der

Geschäftsbücher gelten die Bestimmungen

des Aktienrechts.