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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
E. Umw andlung einer Aktienge- E. Umwandlung und Fusion sellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
I. Voraussetzungen Art. 824 Art. 824
Eine Aktiengesellschaft kann unter folgenden Für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft Voraussetzungen ohne Liquidation in eine in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaft mit beschränkter Haftung umge- oder umgekehrt sowie für die Fusion unter wandelt werden: Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder
1. Das Stammkapital der Gesellschaft mit einer solchen mit einer Aktiengesellschaft
beschränkter Haftung darf nicht geringer sowie für alle weiteren Umstrukturierungen sein als das Grundkapital der Aktienge- gilt das Bundesgesetz über die Fusion, Spalsellschaft. tung und Umwandlung von Rechtsträgern
2. Den Aktionären ist durch eine Bekannt- (Fusionsgesetz).
machung in der in den Statuten vorge-
schriebenen Form Gelegenheit zu geben,
sich bis zum Nominalbeträge ihrer Aktien
bei der neuen Gesellschaft zu beteiligen.
3. Diese Beteiligungen müssen zusammen
mindestens zwei Drittteile des Grundka-
pitals der bisherigen Gesellschaft betra-
gen.
II. Rechte der Aktionäre Art. 825 Art. 825 aufgehoben
1Jeder Aktionär, der sich nicht oder nur mit
einem Teile seiner Aktien bei der neuen Ge-
sellschaft beteiligt, kann von dieser die Aus-
zahlung seines verhältnismässigen Anteils am
Vermögen der aufgelösten Gesellschaft ver-
langen.
2Dieser Anteil wird auf Grund einer Bilanz
berechnet, die der Genehmigung der General-
versammlung der Aktionäre mit einer Mehr-
heit von mindestens drei Vierteilen des ver-
tretenen Grundkapitals bedarf.
III. Rechte der Gläubiger Art. 826 Art. 826 aufgehoben
1Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft
geht mit der Eintragung der neuen Gesell-
schaft ohne weiteres auf diese über.
2Unverzüglich nach der Eintragung der neuen
Gesellschaft in das Handelsregister sind die
Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft durch
dreimalige Bekanntmachung in der in den
Statuten vorgesehenen Form zur Einreichung
ihrer Ansprüche binnen angemessener Frist
aufzufordern mit dem Beifügen, dass die
Schuld auf die neue Gesellschaft übergeht,