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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

VIII. Konkurrenzverbot Art. 818 Art. 818 aufgehoben

1Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschaf-

ter darf ein geschäftsführender Gesellschafter

in dem Geschäftszweige der Gesellschaft

weder für eigene noch für fremde Rechnung

Geschäfte machen, noch an einer andern Un-

ternehmung als unbeschränkt haftender Ge-

sellschafter, als Kommanditär oder als Mit-

glied einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung teilnehmen.

2Durch die Statuten kann dieses Verbot auf

alle Gesellschafter ausgedehnt werden.

C. Kontrolle D. Revisionsstelle Art. 819 Art. 819

1Steht die Geschäftsführung nicht allen Ge-1 Die Gesellschafterversammlung wählt einen sellschaftern zu, so haben die nicht geschäfts- oder mehrere Revisoren als Revisionsstelle. führenden Gesellschafter die Befugnis der Sie kann Ersatzleute bezeichnen.

Kontrolle gleich den nicht geschäftsführenden2 Für die Revisionsstelle gelten die Bestim-Mitgliedern einer einfachen Gesellschaft. mungen des Aktienrechts entsprechend.

2Die Statuten können statt dieser Kontrolle

eine besondere Kontrollstelle vorsehen, der

auch die Prüfung der ordnungsmässigen Füh-

rung des Anteilbuches obliegt. Für ihre Zu-

sammensetzung und ihre Aufgaben gelten die

Vorschriften des Aktienrechts. Ist eine beson-

dere Kontrollstelle eingesetzt, so stehen jedem

Gesellschafter die gleichen Kontrollrechte zu

wie dem Aktionär.

Vierter Abschnitt: Auflösung Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden und Ausscheiden

A. Auflösungsgründe A. Auflösungsgründe; Folgen der Auflösung Art. 820 Art. 820

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: wird aufgelöst:

1. nach Massgabe der Statuten; 1. nach Massgabe der Statuten;

2. durch einen öffentlich beurkundeten Ge- 2. durch einen öffentlich beurkundeten Ge-

sellschaftsbeschluss, bei dem die Mehr- sellschafterbeschluss;

heit, wenn es in den Statuten nicht anders

bestimmt ist, drei Vierteile sämtlicher

Mitglieder betragen muss, die mindestens

drei Vierteile des Stammkapitals vertre-

ten;

3. durch die Eröffnung des Konkurses; 3. durch die Eröffnung des Konkurses;

4. durch Urteil des Richters, wenn ein Ge- 4. durch Gerichtsurteil, wenn ein Gesell-