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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

sofern nicht ausdrücklich Widerspruch erho-

ben wird.

3Die Gläubiger, die ihre Forderungen anmel-

den, ohne die neue Gesellschaft als Schuldne-

rin anzunehmen, sind zu befriedigen oder

sicherzustellen. Auszahlungen aus dem Ver-

mögen der aufgelösten Gesellschaft an deren

Aktionäre dürfen erst stattfinden, nachdem die

Rechte aller dieser Gläubiger in der angege-

benen Weise gewahrt sind.

4Die Geschäftsführer sind den Gläubigern der

aufgelösten Gesellschaft persönlich und soli-

darisch für die Beobachtung dieser Vor-

schriften verantwortlich.

5Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Ein-

tragung in das Handelsregister anzumelden.

Nach Befriedigung oder Sicherstellung der

Gläubiger, welche die neue Gesellschaft nicht

als Schuldnerin annehmen, ist die Löschung

der aufgelösten Gesellschaft zu veranlassen.

Fünfter Abschnitt: Verant- Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit wortlichkeit

Art. 827 Art. 827

Für die Verantwortlichkeit der bei der Gesell- Für die Verantwortlichkeit der an der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der schaftsgründung mitwirkenden und der mit Geschäftsführung und der Kontrolle betrauten der Geschäftsführung, der Revision und der Personen sowie der Liquidatoren gelten die Liquidation befassten Personen gelten die Bestimmungen des Aktienrechts. Bestimmungen des Aktienrechts.

Schlussbestimmung

Art. 827a

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Art. 39 Art. 39 SchKG wird wie folgt geändert:

B. Konkursbetreibung

1. Anwendungsbereich

1Die Betreibung wird auf dem Weg des Kon-

kurses, und zwar als „Ordentliche Konkurs-

betreibung“ (Art. 159–176) oder als „Wech-

selbetreibung“ (Art. 177–189), fortgesetzt,

wenn der Schuldner in einer der folgenden

Eigenschaften im Handelsregister eingetragen