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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
sellschafter aus einem wichtigen Grunde schafter oder - falls die Statuten dies vordie Auflösung verlangt; sehen - Gesellschafter, die zusammen 10 Prozent des Stammkapitals vertreten, aus einem wichtigen Grund die Auflösung langen. Statt derselben kann das Gericht auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, insbesondere die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert;
5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen 5. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen
Fällen. Fällen.
2Fehlt es der Gesellschaft an den notwendigen Organen, so kann das Gericht auf Begehren eines Gesellschafters, eines Gläubigers oder des Handelsregisterführers die Auflösung verfügen, sofern die Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand wiederherstellt.
3Nach Anhebung der Klage kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.
4Für die Folgen der Auflösung gelten die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss.
B. Anmeldung beim Handelsregi- B. Anmeldung beim Handelsregi-
ster ster Art. 821 Art. 821
Erfolgt die Auflösung nicht durch Konkurs, Erfolgt die Auflösung nicht durch Konkurs so ist sie von den Geschäftsführern zur Ein- oder Gerichtsurteil, so ist sie vom Geschäftstragung in das Handelsregister anzumelden. führer oder, bei mehreren Geschäftsführern,
vom Vorsitzenden und einem weiteren Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
C. Austritt und Ausschliessung C. Austritt und Ausschliessung durch den Richter I. Austritt Art. 822 Art. 822
1Die Statuten können den Gesellschaftern ein1 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen. bestimmten Bedingungen abhängig machen.
2Jeder Gesellschafter kann aus wichtigen2 Jeder Gesellschafter kann aus wichtigem Gründen beim Richter auf Bewilligung des Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts oder auf Auflösung der Gesellschaft Austritts klagen. Das Gericht kann auf Antrag klagen. bestimmen, dass die mitgliedschaftlichen
Rechte und Pflichten während des Verfahrens ruhen oder andere vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Stellung des klagenden Gesellschafters anordnen.
3Die Gesellschaft kann aus wichtigen Grün-
den beim Richter die Ausschliessung eines