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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
Gesellschafters beantragen, wenn die Mehr-
heit der Gesellschafter, die zugleich die
Mehrheit des Stammkapitals vertreten, dieser
Massnahme zustimmt.
4Austritt und Ausschliessung werden nur
unter Beobachtung der Vorschriften über die
Herabsetzung des Stammkapitals wirksam,
sofern nicht der ausscheidende Gesellschafter
aus weiterem, über das Stammkapital hinaus
vorhandenem Vermögen abgefunden oder
sein Anteil nach den Vorschriften über den
Verzug bei der Einzahlungpflicht verwertet
oder von einem andern Gesellschafter über-
nommen wird.
II. Anschlussaustritt Art. 822a
1Die Geschäftsführer setzen die übrigen Gesellschafter von einer auf die Statuten gestützten Austrittserklärung oder einer Austrittsklage aus wichtigem Grund unverzüglich in Kenntnis.
2Jeder der übrigen Gesellschafter hat das Recht, innerhalb eines Monates nach Zugang der Nachricht
a. gegenüber den Geschäftsführern zu erklären, dass er sich dem Austritt anschliesst, wenn für ihn ein statutarischer Austrittsgrund erfüllt ist;
b. sich durch eine eigene Klage einer Klage auf Austritt aus wichtigem Grund anzuschliessen.
3Der austretende und die weiteren Gesellschafter, die sich dem Austritt angeschlossen haben, sind im Verhältnis der Nennwerte ihrer Stammanteile gleich zu behandeln.
4Auf die Ausschliessung eines Gesellschafters zufolge einer statutarischen Bestimmung oder zufolge Eintritts eines wichtigen Grundes finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
III. Ausschliessung Art. 822b
1Die Statuten können Gründe vorsehen, aus denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen werden kann.
2Die Ausschliessung durch das Gericht aus wichtigem Grund auf Antrag der Gesellschaft