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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

einen Direktor, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten jederzeit in seinen Funktionen einstellen. Ist der Betroffene durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt worden, ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

VIII. Haftung für Organe Art. 816a

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

B. Geschäftsführung und Vertre- C. Kapitalverlust und Überschul-

tung dung

I. Anzeigepflichten Art. 817 Art. 817

1Ist das Stammkapital nicht mehr zur Hälfte Bei Kapitalverlust und Überschuldung sind gedeckt oder liegt eine Überschuldung vor, so die Bestimmungen des Aktienrechts sinngefinden die Vorschriften des Aktienrechts ent- mäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die sprechende Anwendung. Bestimmungen über die Nachschusspflicht.

2Besteht eine Nachschusspflicht, so muss im

Falle der Überschuldung der Richter erst be-

nachrichtigt werden, wenn der durch die Bi-

lanz ausgewiesene Verlust nicht innert drei

Monaten durch die Gesellschafter gedeckt

wird.

II. Eröffnung oder Aufschub des Kon-

kurses Art. 817a

1Benachrichtigt die Gesellschaft wegen Überschuldung das Gericht, so eröffnet dieses den Konkurs. Es kann ihn auf Antrag der Geschäftsführer oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Falle trifft es Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens.

2Das Gericht kann einen Sachwalter bestellen und entweder den Geschäftsführern die Verfügungsbefugnis entziehen oder deren Beschlüsse von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen. Es umschreibt die Aufgaben des Sachwalters.

3Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht werden, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist.