Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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Die neue Regelung über die eigenkapitalersetzenden Darlehen setzt bestehende Darlehen bestimmter Art rechtlich zurück und greift damit in bestehende Verhältnisse ein. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Übergangsfrist von zwei Jahren, in der die Beteiligten die Dinge neu ordnen können.
257 Jahresrechnung und Revision (Art. 7 VE ÜB)
Das Übergangsrecht zum Aktienrecht vom 4. Oktober 1991 liess jede Bestimmung zum Übergangsrecht der Jahresrechnung und der Revision vermissen. Da für die GmbH die Revisionspflicht neu eingeführt wird und sich Zweifelsfragen hinsichtlich der Jahresrechnungen auch im Aktienrecht gestellt haben, hält Art. 7 VE ÜB die bewährte Regel fest: Das neue Recht gilt für die Jahresrechnung und deren Prüfung hinsichtlich des ersten Geschäftsjahres, das mit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder danach beginnt. Wenn das Gesetz auf 30. Juni des Jahres 1 in Kraft gesetzt wird und die Gesellschaft mit dem Kalenderjahr abschliesst, so fällt erstmals die Jahresrechnung des Jahres 2 (die in der ersten Hälfte des Jahres 3 zu prüfen und der ordentlichen Gesellschafterversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten ist) unter das neue Recht.
258 Stimmrecht (Art. 8 VE ÜB)
Die Revision des GmbH-Rechtes führt dazu, dass das Stimmrecht nicht mehr beliebig in den Statuten definiert werden kann, z.B. nach Köpfen oder aufgrund eines in den Statuten beliebig festgeschriebenen Stimmvorrechtes bestimmter Gesellschafter. Das Stimmrecht muss sich nach der Kapitalbeteiligung richten, wobei Stammanteile mit privilegiertem Stimmrecht möglich sind. Art. 8 Abs. 1 und 2 VE ÜB stellen klar, dass abweichende Bestimmungen, die nach altem GmbH-Recht in die Statuten aufgenommen worden sind, vom neuen Recht unberührt weitergelten. Für sie gilt damit eine „Grossvater“-Bestimmung: Diese Regeln können für immer so bleiben, wie sie in die Statuten aufgenommen worden sind. Eine Ausnahmeregelung drängt sich – wie schon bei der Revision des Aktienrechtes – auf; der Gesetzgeber würde allzu stark in gewachsene Sonderregelungen eingreifen, wenn er eine Zwangsumstellung vorschreiben würde.
Umgekehrt dürfen nicht neue Stammanteile ausgegeben werden, die der Regel der maximal zehnfachen Stimmrechtsprivilegierung widersprechen. Dass nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neue Statutenbestimmungen, die Stimmrechtsprivilege unabhängig vom Nennwert festlegen, laut Absatz 3 nicht mehr möglich sind, ergibt sich als Folgerung aus Art. 1 VE ÜB und entspricht der Regelung im neuen Aktienrecht.
259 Qualifizierte Mehrheiten (Art. 9 VE ÜB)
Das geltende Recht unterstellt in Art. 791 Absatz 2 OR die Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer aussergewöhnlich einschränkenden qualifizierten Mehrheit: drei Viertel sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten, müssen zustimmen. Nicht nur in den sehr häufigen Gesellschaften mit zwei bis drei Gesellschaftern, sondern je nach Konstellation auch in Gesellschaften mit vier, ja noch mehr Anteilsinhabern wirkt sich diese Regel, die sich unabhängig von der Präsenz in der Gesellschafterversammlung stets auf sämtliche Stammanteile bezieht, oft als Einstimmigkeitserfordernis aus.
Es erscheint nun als ein zu schwerer Eingriff, wenn man – nach der Hauptregel des Art. 1 Abs. 2 VE ÜB – die bestehenden GmbH sofort dem neuen, für die Übertragungen nicht unwesentlich liberaleren Recht des Art. 791 und 810c Abs. 2 VE (zwei Drittel der vertrete-