Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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nen Stimmen und absolute Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals) unterstellen würde. Daher wird in Art. 9 Abs. 1 VE ÜB vorgesehen, dass die Zustimmung zur Übertragung der Stammanteile in den am Tage des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bereits bestehenden GmbH – falls sich in den Statuten dazu keine besonderen Bestimmungen finden – noch vorläufig, d.h. während zwei Jahren, dem Mehrheitserfordernis des Artikels 791 Absatz 2 OR unterstellt bleibt. Um klarzustellen worum es geht, wird diese „alte“ Mehrheit (drei Viertel sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten) ausdrücklich erwähnt.

Es versteht sich, dass nicht das gesamte frühere Recht für die Übertragung anwendbar bleibt, sondern nur gerade die Masszahl für die qualifizierte Mehrheit.

Im übrigen hat sich im Übergangsrecht des neuen Aktienrechtes vom 4. Oktober 1991 eine dort in Art. 6 untergebrachte Ergänzungsregel bewährt. Hat eine Gesellschaft durch blosse Wiedergabe von Bestimmungen des bisherigen Rechts für bestimmte Beschlüsse Vorschriften über qualifizierte Mehrheiten in die Statuten übernommen, so soll sie die Anpassung an das neue Recht unter erleichterten Voraussetzungen beschliessen können. Die Frist hierfür wird, in Übereinstimmung mit der allgemeinen Anpassungsfrist, auf zwei Jahre festgelegt.

Diese Regel ist, wegen der Vorschrift von Art. 8 VE ÜB, nicht ohne weiteres anwendbar auf den Sonderfall der Zustimmung zur Übertragung der Stammanteile. Für den Fall, dass die Statuten eine blosse Wiedergabe des bisherigen Art. 791 Abs. 2 OR enthalten, wird die Weitergeltung dieser Regel vorgesehen, doch während zwei Jahren eine erleichterte Abänderung zur Anpassung an das neue Recht ermöglicht.

Während der ersten zwei Jahre gilt also folgendes:

1. Für eine GmbH, die in ihren Statuten ein besonderes Mehrheitserfordernis für die

Zustimmung zu Anteilsabtretungen festgelegt hat (z.B. vier Fünftel statt drei Viertel, oder Einstimmigkeit): Die entsprechende statutarische Regel bleibt unbeschränkt in Kraft und gilt, bis sie von der Gesellschafterversammlung rechtmässig abgeändert wird.

2. Für eine GmbH mit einer blossen „Wiedergabe“ des alten Gesetzestextes über das

Mehrheitserfordernis bei Anteilsabtretungen oder einem anderen Beschlussgegenstand (z.B. Art. 822 Abs. 3 OR) in den Statuten: Es gilt Absatz 2 mit seiner Möglichkeit einer erleichterten Anpassung während zwei Jahren.

3. Für eine GmbH, die überhaupt keine Statutenbestimmungen über das Mehrheitserfor-

dernis für die Zustimmung zu Übertragungen von Stammanteilen kennt: Hier tritt die neue Regel des Art. 810c Abs. 3 VE zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäss Absatz 1 automatisch in Kraft.

26 Exkurs: Eignung der GmbH als Trägergesellschaft für ein Joint Venture

Im typischen Joint Venture beschliessen zwei unter sich im übrigen unabhängige Unternehmen, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit in einem je zu 50% gehaltenen Gemeinschaftsunternehmen („Joint-Venture“-Gesellschaft) abzuwickeln. Dabei verpflichten sie sich im Joint-Venture-Vertrag zur Unterstützung dieses meist als Kapitalgesellschaft errichteten Gemeinschaftsunternehmens, zur Unterlassung seiner Konkurrenzierung und (meist in separaten detaillierten Verträgen) zu bestimmten Lieferungen, Leistungen und Abnahmen gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen.

Für die Joint-Venture-Gesellschaft eignet sich die Aktiengesellschaft nur teilweise, weil diese in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung auf ein eigenständig im Wettbewerb stehendes,