Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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stehen die Kosten einer vereinfachten Rechnungsrevision in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamtnutzen für die Gesellschaft.
Einer Kapitalgesellschaft ohne Rechnungsprüfung würde ein funktional unentbehrliches Element fehlen, weshalb die Einführung einer obligatorischen Abschlussprüfung zu den wesentlichen Teilen des Revisionsvorschlages gehört.
243.2 Anforderungen an den Revisor (Art. 819 Abs. 2 OR, 819 Abs. 2 VE)
Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Revisoren ergeben sich nicht aus der Rechtsform des Unternehmensträgers, sondern aus der Grösse des Unternehmens. Art. 819 Abs. 2 VE verweist daher auf die aktienrechtlichen Bestimmungen. Für die kleinen GmbHs gilt nach dem Vorentwurf die erleichterte Revision durch eine Person, die nicht über einen besonderen Befähigungsausweis verfügen muss12.
Die Unabhängigkeit des Revisors ist nach dem heutigen Erkenntnisstand für die sachgerechte Einrichtung einer Abschlussprüfung unumgänglich. Die Rechtsform des Unternehmensträgers sowie die Grösse des zu prüfenden Unternehmens spielen dabei keine Rolle. Auch sollen aufgrund von Art. 819 VE die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen13.
25 Übergangsbestimmungen
Die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen (ÜB) für das revidierte Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung halten sich im allgemeinen an die übergangsrechtlichen Regeln, die bei der Revision des Aktienrechts vom 4. Oktober 1991 aufgestellt worden sind. Sie gehen aber auf die Besonderheiten der GmbH ein und stellen mehrere Zweifelsfragen klar.
251 Allgemeine Regel (Art. 1 VE ÜB)
In Übereinstimmung mit den Schlussbestimmungen des Aktienrechts vom 4. Oktober 1991 und den Schluss- und Übergangsbestimmungen zur Revision des Obligationenrechts von 1936 steht die Verweisung auf Art. 1 des Schlusstitels (SchlT) des ZGB von 1907 an der Spitze: es ist die Regel der Nichtrückwirkung für abgeschlossene Tatbestände. Diese Regel trifft indessen nach allgemein anerkannter Auffassung nicht auch auf sog. Dauertatbestände, d.h. solche Sachverhalte, die über den Stichtag des Inkrafttretens hinaus dauern, zu; in diesen Fällen stellt die Anwendung des neuen Rechts gar keine Rückwirkung dar.
Für die Übergangsfragen im Gesellschaftsrecht, das ja auf den Dauertatbestand der bestehenden und weiterdauernden Gesellschaften abzielen muss, tritt daher eine andere Hauptregel, die in Art. 3 SchlT ZGB enthalten ist, in den Vordergrund: Es erscheint als angebracht, ausdrücklich die wichtige Sonderbestimmung festzuhalten, dass das neue Gesetz bei seinem Inkrafttreten auf alle bestehenden Gesellschaften mit beschränkter Haf-
12 Der Vorentwurf „Rechnungslegungsrecht“ sieht für mittlere und grosse GmbH die Prüfung durch einen zugelassenen Abschlussprüfer vor (Art. 44 Abs. 1 VE RRG Variante I, Regelung der Zulassungsstelle in Art. 46 ff. VE RRG). Bei der kleinen GmbH erfolgt die fakultative Prüfung durch einen nach Art und Grösse der zu prüfenden GmbH befähigten Abschlussprüfer (Art. 44 Abs. 1 VE RRG Variante II).
13 Der Vorentwurf zum RRG will in Art. 48 ff. rechtsformunabhängig zwei Typen von Unabhängigkeitsvorschriften für Abschlussprüfer unterscheiden: die Objektivität (Generalklausel, Rechtsfolge Verantwortlichkeit) und die Unvereinbarkeit (Einzeltatbestände, Rechtsfolge Ungültigkeit der Wahl; s. Begleitbericht zum RRG S. 144 ff.).