Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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Die Revisionsvorlage sieht trotzdem keine besonderen Regeln für die Zweipersonen-GmbH vor:

− Ein zwingender Stichentscheid eines der beiden Gesellschafter würde zwar bei Un-

einigkeit den gordischen Knoten durchhauen, aber in unzumutbarer Weise auf Kosten des anderen Gesellschafters. Andere Lösungen zur Überwindung von Patt-Situationen sind so partikulär, dass sie nicht vom Gesetzgeber, sondern nur von den Beteiligten vorgesehen werden sollten (Ausscheidung einer kleineren dritten Beteiligungsquote als „Zünglein an der Waage“ in der Hand eines Dritten; verbindlicher Verständigungsvorschlag eines Dritten; Angebotsrecht des einen und Übernahmepflicht des andern Gesellschafters etc.).

− Auf die Regelung der Frage der Passivlegitimation bei der Auflösungsklage wurde

angesichts der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und der fehlenden Kohärenz einer solchen Regelung mit dem Aktienrecht verzichtet.

27.02 Keine Verbriefung der Stammeinlagen in Inhaber- oder Ordrepapieren

Das Verbot der Verbriefung von Stammeinlagen der GmbH in Wertpapieren gehört zum „harten Kern“ aller GmbH-Rechte. Schon bei der „Erfindung“ der GmbH 1892 in Deutschland so konzipiert, soll dieses Verbot die Personenbezogenheit unterstreichen, den Stammanteil einem regelmässigen anonymen Handel von vornherein entziehen und jede Anonymisierung der Gesellschafterstellung (sei es durch ein Inhaberpapier, sei es durch ein blankoindossiertes Ordrepapier) verunmöglichen. Die Einführung der Verbriefung würde die Schweizer GmbH in einen markanten Gegensatz zu den bewährten Modellen der GmbH der Nachbarländer (vgl. auch Art. 43 LSC) und überhaupt zum Grundkonzept einer personalistisch aufgebauten Kapitalgesellschaft stellen. Nur eine Kapitalgesesellschaft mit obligatorischem Beratungs- und Beschlussorgan (Verwaltungsrat) kann mit einer völlig anonymen Gesellschafterebene kombiniert werden.

Eine Verbriefung in blossen Rektapapieren (echten Namenpapieren gemäss Art. 974 OR) soll dagegen zulässig sein. Solche Papiere sind nur auf dem Wege der Abtretung übertragbar, und dafür gelten die besonderen Vorschriften des Vorentwurfs.

27.03 Keine Beschränkung der Anzahl der Gesellschafter

Das französische Recht beschränkt die Anzahl der in einer GmbH zulässigen Gesellschafter auf 50 (Art. 36 LSC). Wird diese Zahl überschritten, so muss die Gesellschaft sich innerhalb von zwei Jahren in eine Aktiengesellschaft umwandeln, widrigenfalls sie aufgelöst wird.

Für ein solches Eingreifen der Staatsgewalt mit eiserner Hand besteht kein Anlass. Die Handhabung der GmbH wird zwar in der Tat schwerfällig, wenn die Anzahl der Gesellschafter immer grösser wird, und die Zahl 50 könnte eine gewisse Bedeutung als Schwelle haben. Der Entscheid über die Rechtsform sollte indessen auch in dieser Situation der Gestaltungsautonomie der betroffenen Gesellschafter anvertraut werden. Können sie mit 70 Gesellschaftern weiter im Gewand der GmbH leben, so soll man ihnen diese Möglichkeit nicht verwehren.

27.04 Keine bzw. nur beschränkte Anonymität der Gesellschafterstellung

Zwar ist es mit der stärker als das Aktienrecht auf die Person abstellenden Grundausrichtung des Rechts der GmbH unverträglich, den Schritt zur ausnahmslosen Anonymität der Gesellschafterstellung zu tun. Postulaten in der Richtung einer weniger weit gehenden