Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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Die Beschlüsse für die Umstrukturierung des Kapitals werden gemäss Absatz 2 gegenüber der Regel über die qualifizierte Mehrheit bei „wichtigen Beschlüssen“ (Art. 810c Abs. 1 Ziff. 2 VE) erleichtert: Sie können mit der Mehrheit sämtlicher (also nicht nur der in der Gesellschafterversammlung vertretenen) Stimmen gefasst werden.
Absatz 3 enthält den Auffangtatbestand für jene Fälle, in denen in bereits bestehenden GmbH Beteiligungsrechte ohne Nennwert als Genussscheine ausgegeben worden sind, die irreführend als „Partizipationsscheine“ oder mit irgend einer anderen Bezeichnung benannt worden sind.
255 Nachschusspflicht (Art. 5 VE ÜB)
Die Hauptregel von Art. 1 Abs. 2 VE ÜB hat die Auswirkung, dass auch die am Tage des Inkrafttretens bestehenden statutarischen Nachschusspflichten – als Dauertatbestände – hinsichtlich aller künftigen Ereignisse sofort den neuen Regeln unterstellt werden. Vorbehalten bleibt, wie immer, die Anpassung von Statutenbestimmungen, die mit dem neuen Recht unvereinbar sind, an die Anforderungen des neuen Rechts während der zweijährigen Übergangsfrist.
Die Übergangsbestimmungen müssen aber eine besondere Handlungspflicht für jene Gesellschaften vorsehen, die in ihren Statuten die Nachschusspflicht nicht auf den Nennwert bezogen haben. Die vom neuen Recht verlangte Bezugnahme der Nachschusspflicht auf den Nennwert – und damit auch der Maximalbetrag des doppelten Nennwertes – muss innerhalb der zweijährigen Übergangsfrist neu in die Statuten aufgenommen werden (Abs. 1).
Absatz 2 sieht vor, dass ein über das Doppelte des Nennwertes hinausgehender Betrag der Nachschusspflicht – als mit dem neuen Recht unvereinbare Statutenbestimmung – nicht sofort mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtes dahinfällt, sondern erst nach zwei Jahren. Durch diese Klarstellung sollen die Gläubiger einer bestehenden GmbH, die sich altrechtlich auf eine höhere oder gar unbegrenzte Nachschusspflicht stützen konnten, Gelegenheit erhalten, sich an die neue Situation anzupassen.
Denkbar wäre es, die Gläubiger dadurch zusätzlich zu schützen, dass ihnen – analog zur Ordnung bei der Kapitalherabsetzung und bei der Auflösung – ein Recht auf Sicherstellung oder Fälligkeit ihrer Forderung eingeräumt würde. Die Arbeitsgruppe GmbH hält dies jedoch nicht für erforderlich.
256 Eigenkapitalersetzende Darlehen (Art. 6 VE ÜB)
Die Regel über die eigenkapitalersetzenden Darlehen stellt nach dem neuen Gesetzeswortlaut auf die Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Gewährung ab. Darlehen der Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen, die am Tage des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits bestehen, würden daher nach der Hauptregel von Art. 1 VE ÜB nicht unter das neue Recht fallen. Es scheint indessen im Interesse der Durchsetzung des neuen Rechtes und des Gläubigerschutzes als unerwünscht, dass die Beteiligten bis zu diesem Tage noch in letzter Minute solche „altrechtlichen“ Darlehen ohne Rechtsfolgen des neuen Rechts gewähren können. Art. 6 VE ÜB sieht daher den (frei gewählten und je nach der Entwicklung der gesetzgeberischen Arbeit anzupassenden) besonderen Stichtag des 1. Januar 2000 auch für die Abgrenzung der alt- und der neurechtlichen kapitalersetzenden Darlehen vor. Neue Darlehen, d.h. solche, welche die Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen von diesem Tage an gewähren, also ab einem Stichtag noch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, unterstehen den Rechtsfolgen des Art. 807c VE, wenn sie die Merkmale des Art. 807c Abs. 2 VE erfüllen.