Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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selbständig geführtes Unternehmen ausgerichtet ist und weil neben der Liberierungspflicht keinerlei weitere gesellschaftsrechtliche Pflichten in den Statuten vorgesehen werden können. Die Joint-Venture-Gesellschaft, obwohl an sich eine rechtlich selbständige juristische Person, ist vollständig in die vertraglich abgestimmte und festgelegte Zielverfolgung ihrer beiden 50:50-Anteilsinhaber eingespannt. Eine im eigentlichen Sinne „selbständige“ Willensbildung und eine eigenverantwortliche Oberleitung kommen in dieser Konstellation nicht vor. Mehrere zwingende Regeln des Aktienrechts, vor allem die Regeln über die Zusammensetzung, die Stimmrechte und die unentziehbaren Zuständigkeiten des Verwaltungsrates, passen in keiner Weise zur Joint-Venture-Gesellschaft.
Daher hat auch der französische Gesetzesgeber für solche Zielsetzungen die vereinfachte Aktiengesellschaft „SAS“ (Société par actions simplifiée) eingeführt (Gesetz vom 3. Januar 1994).
Das revidierte GmbH-Recht bietet für die Joint-Venture-Gesellschaft die nötigen Gestaltungsmöglichkeiten; zwingende Bestimmungen stehen nicht entgegen:
1. die Plafonierung des Stammkapitals, die bisher die GmbH für grosse Joint-Ventures als
ungeeignet erscheinen liess, fällt weg;
2. die Statuten können je verschiedene Nachschuss- und Nebenleistungspflichten für
jeden der beiden Partner verankern, falls dies erwünscht ist;
3. die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung können erweitert werden, u.a. durch
die Präzisierung von Weisungsbefugnissen für die Oberleitung und Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Geschäftsführungsakte;
4. vierteljährliche oder noch häufigere Gesellschafterversammlungen können statutarisch
vorgesehen werden;
5. die Wahl der Geschäftsführer lässt sich in den Statuten so regeln, dass die Bedürfnisse
der 50:50-Partner abgedeckt sind;
6. die Statuten können für die Überwachung der Geschäftsführer einen Aufsichtsrat vor-
sehen (nicht aber einen Verwaltungsrat mit Kompetenzen wie im Aktienrecht);
7. in den Statuten kann ein Vetorecht eines Gesellschafters vorgesehen werden, und
überhaupt besteht eine grosse Flexibilität für die Regelung der Beschlussfassung;
8. die oft komplizierten Regeln für die Folgen einer Pattsituation und die Auflösung des
Joint Venture lassen sich in den GmbH-Statuten direkt unterbringen.
27 Verworfene Reformanregungen
Die Arbeitsgruppe GmbH sieht nach Anhörung von Praktikern im Rahmen der Ausarbeitung dieses Vorentwurfs von mehreren in der Doktrin oder einzelnen Meinungsäusserungen vorgebrachten weiteren Reformideen ab.
27.01 Keine Sonderregeln für die Zweipersonen-GmbH
In der Anhörung von Praktikern (vorn Ziff. 12) wurde darauf hingewiesen, dass die Zweipersonen-GmbH verhältnismässig häufig vorkommt und besondere Probleme aufwerfen kann. Insbesondere kann der auf das Mehrheitsprinzip abstellenden Willensbildungsmechanismus in solchen Situationen versagen und eine Patt-Situation entstehen. Sodann stellt sich das Problem der Passivlegitimation bei der Auflösungsklage.