Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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tung sofort anwendbar ist, soweit die besonderen Vorschriften der Schlussbestimmungen nichts anderes vorsehen. Die wichtigste der dadurch vorbehaltenen Sonderbestimmungen ist die zweijährige Übergangsfrist für die Anpassung der Statuten (Art. 2 VE ÜB). Die weitaus meisten Bestimmungen des neuen Gesetzes werden aber am Tage des Inkrafttretens unmittelbar und ohne weiteres auf die bestehenden Gesellschaften anwendbar.
252 Anpassungsfrist (Art. 2 VE ÜB)
In Übernahme bewährter Grundsätze wird den Gesellschaften eine Übergangsfrist für die Anpassung ihrer Statuten und Reglemente an die neuen gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt.
In zweierlei Hinsichten weichen die Bestimmungen für die GmbH-Revision jedoch von denjenigen der Aktienrechtsrevision des Jahres 1991 ab:
− Eine Übergangsfrist von fünf Jahren, wie sie in der Aktienrechtsrevision eingeräumt
wurde, ist zu lang. Die Frist kann nach Ermessen des Gesetzgebers auf zwei oder wohl längstens drei Jahre angesetzt werden. Dies gibt einerseits den Verantwortlichen der betroffenen Gesellschaften die Möglichkeit, in Ruhe die nötigen Abklärungen und Festlegungen zu treffen; anderseits wird die volle Wirksamkeit des neuen Rechtes nicht um ein halbes Jahrzehnt hinausgeschoben. Die Wahl zwischen zwei oder drei Jahren ist eine Ermessenssache, wobei die Arbeitsgruppe GmbH in Art. 2 Abs. 1 VE ÜB die kürzere der beiden Varianten vorschlägt.
− Die Anpassungsregel wird ausdrücklich auch auf die Reglemente ausgedehnt. Dies ist
deshalb von Bedeutung, weil die Reglemente bei der GmbH in vielfältiger Weise die in den Statuten festgelegten Bestimmungen ergänzen, vertiefen, schärfer fassen und differenzieren können. Bestehen solche Reglemente, so wird ihnen durch die Unterstellung unter Art. 2 Abs. 1 VE ÜB gleichfalls eine zweijährige Übergangsfrist zugestanden.
Absatz 2 hält in Übereinstimmung mit den Schlussbestimmungen zum Aktienrecht vom 4. Oktober 1991 ausdrücklich fest, dass die mit dem neuen Recht unvereinbaren Bestimmungen längstens bis zum Ablauf der Anpassungsfrist in Kraft bleiben. Es ist einzig der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die Reglemente erweitert.
253 Stammkapital und Einlagen (Art. 3 VE ÜB)
In Absatz 1 wird, entsprechend der Ordnung in den Übergangsbestimmungen des Aktienrechts vom 4. Oktober 1991, aber mit verkürzter Rückwirkung, für bestehende GmbH auf eine zwingende Anpassung des Mindestkapitals verzichtet. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die am Stichtage des 1. Januar 2000, bzw. zu einem anderen vom Gesetzgeber frei zu bestimmenden Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, bestehen, sind für immer von der Erhöhung des Stammkapitals auf den neuen gesetzlichen Minimalbetrag von 40’000 Franken befreit. Es geht um eine sog. „grandfathering clause“.
Anderseits müssen die Übergangsbestimmungen in Absatz 2 die Volleinzahlung des Stammkapitals vorschreiben, weil es im revidierten GmbH-Recht keine Bestimmungen über teilliberiertes Stammkapital mehr gibt; die entsprechenden altrechtlichen Vorschriften werden nicht in das neue Recht übernommen. Besteht ein Bedürfnis nach zusätzlich einforderbaren Eigenmitteln, so bietet sich dafür die statutarische Nachschusspflicht an. Für die Vollliberierung ist die gleiche Frist vorgesehen wie für die Anpassung von Statuten und Reglementen (zwei Jahre). Die vollständige Einlage des Stammkapitals kann entweder