Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Vorschlag der Arbeitsgruppe GmbH von 1996 glaubte die Rechtssicherheits- und die Schutzfunktion für den Erwerber durch die Handelsregisteranmeldung wahrnehmen lassen zu können. Nach diesem Vorschlag hätte jeder neue Gesellschafter beim Handelsregister angemeldet werden müssen, wobei die Übertragungsbelege bei den Registerakten zu hinterlegen wären (Art. 781 Abs. 1 Ziff. 5 des Vorschlages von 1996). Vor der Eintragung hätte der Handelsregisterführer jeden Übertragungsvertrag auf formelle Korrektheit überprüft, und für die Absicherung des Rechtstitels hätte sich dadurch die ununterbrochene Kette der Abtretungen vom Errichtungsakt bis zum letzten Erwerber anhand der Übertragungsurkunden zurückverfolgen lassen. Eine prozedurale Absicherung der Verlässlichkeit des Rechtstitels war damit auch ohne öffentliche Beurkundung gegeben. Gemäss dem Vorentwurf sind jedoch nur noch die Gesellschafter, die einer Nachschusspflicht unterliegen, in das Handelsregister einzutragen. Denn nach dem Wegfall der subsidiären Haftung aller Gesellschafter gibt es funktional keinen hinreichenden Grund, die Identität und Beteiligungsquote immer zwingend publik zu machen; nur beim Bestehen einer Nachschusspflicht besteht das entsprechende Interesse. In allen Fällen einer Übertragung von Anteilen ohne Nachschusspflicht würde sowohl die heutige Kontrolle durch einen Dritten (die öffentliche Beurkundung) als auch diejenige durch den Handelsregisterführer entfallen. Die Abschaffung des Beurkundungszwangs würde einen markanten Unterschied zum deutschen Recht schaffen und wäre umso schwerer zu begründen, als der Vorentwurf neue Anforderungen an den Inhalt der Übertragungserklärung aufstellt, wenn in einer GmbH bestimmte besondere Statutenbestimmungen vorhanden sind.

Der Vorentwurf verzichtet daher nicht auf das Erfordernis der notariellen Beurkundung der Abtretung. Art. 791 Abs. 1 VE sieht vor, dass die Abtretung der Stammanteile öffentlich beurkundet werden muss.

Dem Bedürfnis, einen Erwerber gegen unbedachte Übernahme von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten zu schützen, wird somit dadurch Rechnung getragen, dass

− die Übertragung eines Stammanteils nur gültig ist, wenn im Abtretungsvertrag auf die

bestehenden Nachschuss- und die Nebenleistungspflichten, Verschärfungen des Konkurrenzverbotes und statutarische Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte ausdrücklich hingewiesen wird (Art. 791 Abs. 1 VE);

− die notarielle Beurkundung verlangt wird;

− die Nachschuss- oder die Nebenleistungspflicht eintragungs- und publizitätspflichtig

gemacht wird (Veröffentlichung des Bestehens einer Nachschuss- oder Nebenleistungspflicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt; vgl. Art. 781 Ziff. 11 VE);

Der Abtretung muss durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung zugestimmt werden, welcher nach der dispositiven Vorschrift von Art. 791 Abs. 2 VE i.V.m. Art. 810b VE mindestens die absolute Mehrheit aller Stimmen der Gesellschafter auf sich vereinigt, wobei nach der vorgesehenen dispositiven Regelung – im strikten Gegensatz zum Aktienrecht – auch eine Ablehnung ohne Grundangabe zulässig ist (Art. 791 Abs. 3 VE). Bestehen offene Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten, sieht der Vorentwurf eine „Bonitätsvinkulierung“ vor (Art. 791 Abs. 4). Wurden die Stammanteile durch Erbgang, Erbtei-

lung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben, hat die Gesellschaft – analog zum Aktienrecht – nur die Möglichkeit, einen Erwerber abzulehnen, wenn sie ihm die Übernahme zum wirklichen Wert anbietet (Art. 792 Abs. 2). Der Vorentwurf ermöglicht aber auch die freie Übertragbarkeit von Stammanteilen, da es Fälle geben kann, in denen diese Regelung sinnvoll ist (Art. 791 Abs. 2).