Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht

können, bietet sich die GmbH - falls sie sachgerecht reformiert wird - als Gesellschaftsform an.

Der Vorentwurf zur Revison des Rechts der GmbH verweist an vielen Orten auf die jeweilige aktienrechtliche Regelung. Das heisst allerdings nicht, dass es sich bei der GmbH um eine Variante der AG handelte. Vielmehr enthält das Aktienrecht eine Art allgemeinen Teil des Rechts der Gesellschaftsformen mit juristischer Persönlichkeit, auf welchen die Regelungen der GmbH wie auch der Genossenschaft jeweils verweisen bzw. verweisen sollten.

Namentlich um den Bedürfnissen der KMU entgegenzukommen, könnte ein Reformansatz auch darin bestehen, der bisherigen Regelung des Aktienrechts einige Spezialbestimmungen beizufügen und damit eine Sonderform der AG zu schaffen, die zwischen der AG und der GmbH liegt („Private AG“ oder „Kleine AG“). Ein entsprechender Novellierungsvorschlag wurde von Alain Hirsch und Peter Nobel - als Alternative zu einer Reform des Rechts der GmbH - vorgebracht (SZW 3/1997, S. 126 ff.). Nach reiflicher Überlegung ist die Arbeitsgruppe GmbH zum Schluss gelangt, dass dieser Weg nicht weiterverfolgt werden sollte.

Bereits nach bisherigem Recht ist eine GmbH nicht notwendigerweise kleiner als eine AG. Der Vorentwurf löst sich noch weiter von der Vorstellung, wonach eine GmbH klein, eine AG hingegen gross sein müsse:

Zwar beträgt das Mindest-Stammkapital der GmbH nur 40’000 Franken gegenüber einem Mindestaktienkapital von 100’000 Franken. Da das Stammkapital der GmbH jedoch im Gegensatz zum Aktienkapital stets voll liberiert sein muss, sind für die Gründung einer GmbH nur unwesentlich geringere finanzielle Mittel als für die Gründung einer AG erforderlich, nämlich 40’000 Franken gegenüber 50’000 Franken.

Die bisherige Bestimmung, wonach das Stammkapital der GmbH 2 Mio Franken nicht übersteigen dürfe, wurde gestrichen, da man den Gesellschaftern die Möglichkeit offenlassen sollte, die GmbH als Trägerin auch grosser Unternehmen zu verwenden. Es wird damit den Gesellschaftern überlassen zu entscheiden, ob die GmbH die passende Rechtsform ist oder ob die AG gewählt werden soll.

Grundlegend unterscheidet sich die GmbH von der AG hingegen etwa durch das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Abtretung von Stammanteilen, durch das Verbot der Verbriefung der Gesellschaftsanteile in einem Inhaber- oder Ordrepapier sowie durch die Möglichkeit, statutarisch Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorzusehen. Die GmbH ist damit auf Verhältnisse zugeschnitten, in denen es stärker auf die Person der Gesellschafter, ihre spezifischen Fähigkeiten und Interessen ankommt. Damit ist sie insbesondere auch für Familiengesellschaften besonders geeignet.

Unpassend ist die GmbH für Verhältnisse, in denen die Persönlichkeit der Gesellschafter nicht wesentlich ist, d.h. für Publikumsgesellschaften. Nach dem Vorentwurf ist es darum der GmbH versagt, den Kapitalmarkt für die Aufnahme von Eigenkapital in Anspruch zu nehmen; möglich sind zwar Anleihensobligationen, aber keine Options- oder Wandelanleihen. Die fehlende Eignung der GmbH-Anteile für den börslichen, ausserbörslichen oder nebenbörslichen Handel ist dabei nicht als Nachteil, sondern als Wesenselement des der GmbH zugrundeliegenden Konzepts zu betrachten.

Der Begriff „Kleine AG“ suggeriert, dass die entsprechende Gesellschaft kleiner ist als eine AG, im übrigen aber dieser entspricht. Dies ist für die GmbH unzutreffend: Wie erwähnt unterscheidet sich die GmbH in der vorgeschlagenen Form von der AG nicht notwendig in der Grösse, wohl aber durch ihre personalistische Ausgestaltung. Sie soll nicht auf finanziell, sondern auf bezüglich der Gesellschafterzahl kleine Verhältnisse ausgerichtet sein, d.h. auf