Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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5.5 Weitere Bemerkungen

Die Kantone ZH, NW, AI, AR, GL, SG, SH, TG und GR bezeichnen den Entwurf als verwaltungslastig und technokratisch. Nach Ansicht des Presserats atmet er zu sehr den Geist staatlicher Fremdregulierung. Kanton VS und RDRS beanstanden, das Interesse des gebührenzahlenden Publikums an bedürfnisgerechten Angeboten fehle als Orientierungsgrösse fast vollstä ndig.

Einzelne Stellungnahmen betrachten den Entwurf als nicht zukunftsgerichtet (RGB). Er trage den neuen und absehbaren Entwicklungen (v.a. im Internet) ungenügend Rechnung (CVP, Kanton TI, ACSI u.a.) und gebe auf entscheidende Fragen keine Antwort (PRS).

Der Kanton TI hält fest, das Gesetz sei stellenweise in einem übertrieben moralistischen Ton formuliert. Auch RDRS kritisiert eine moralisierende, auf „political correctness“ zielende Tendenz. Demgegenüber begrüssen beispielsweise die Kantone BS und BL ausdrücklich jene Bestimmungen, die auf eine Steigerung der Qualität zielen.

6 Einzelne Themenkomplexe

6.1 Geltungsbereich des Gesetzes

6.1.1 Beschränkung auf Programme

Die grundsätzlichen Überlegungen zum Geltungsbereich haben grösstenteils Zustimmung gefunden. Dies gilt namentlich für die Beschränkung auf eigentliche Programme und die Tatsache, dass zwar interaktive Angebote, nicht aber das Internet an sich ausgeklammert bleiben (CVP, JF, Kanton LU, SGB, Comedia, SVJ, SSM, Cablecom, SIMA, Billag, Cinésuisse, Suissimage, SGKM). Swisscom verlangt eine ausdrückliche Ausklammerung von Kommunikationssystemen, die eine interaktive Tätigkeit der Benutzer ermöglichen oder voraussetzen.

Die FDP bezeichnet eine flächendeckende Regulierung von Online-Diensten zwar als nicht wünschenswert. Dennoch sei zu prüfen, ob der Geltungsbereich nicht zu eng sei, sollten doch z.B. auch für Live-Übertragungen auf Internet die programmrechtlichen Mindeststandards gelten.

SGKM bemängelt, spezifische Probleme von via Internet übertragenen Programmen (v.a. bezüglich Werbung) würden nicht ausreichend berücksichtigt und wendet sich gegen die Ausklammerung von Abrufangeboten. Die Suisa kritisiert die Beschränkung auf herkömmliche Programme und will allein an die publizistische Tragweite anknüpfen. Die Bischofskonferenz regt eine Beschränkung auf Radio und Fernsehen und daneben die Schaffung eines eigenen Online-Gesetzes an. PRS, TeleM1, Tele-Tell, Radio Argovia, Pool 2000 und TeleNewsCombi möchte n den Geltungsbereich auf jene Programme reduzieren, welche knappe Verbreitungsressourcen beanspruchen.

Swiss TXT weist darauf hin, dass das Ausklammern des Teletext vom Geltungsbereich zum Wegfall der Konzession und der damit verbundenen Auflagen führt.