Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten
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ablehnend gegenüber der Einbindung der SRG sind z.B. die Kantone BE, FR, SO, ZG, VS; Economiesuisse (statt regulatorische Auflagen eher eine Senkung der Gebühren), SWA, Promarca, FRP, SKS, RFB, RFZ. Die SRG hält fest, sie werde faktisch zur öffentlichrechtlichen Anstalt gemacht. Sie beanstandet, dass die Einschränkungen ihre Konkurrenzfähigkeit im internationalen Wettbewerb schwächten. RDRS kritisiert, die Programm- und Organisationsautonomie der SRG werde ausgehöhlt.
Einzelne Stellungnahmen kritisieren demgegenüber, dass der Entwurf die dominante Stellung der SRG gegenüber den Privaten stärke (AZ-Mediengruppe) und bezeichnen den Entwurf als „SRG-Heimatschutz-Gesetz“ (Bierbrauerverein). Auch die Schweizer Presse wehrt sich gegen einen allzu einseitigen Schutz. GPS stellt die Legitimation eines staatlich kontrollierten Rundfunks in Form der SRG grundsätzlich in Frage. Gegen jegliche Sonderrechte und Sonderpflichten der SRG äussert sich der BSW.
Vereinzelt wird vorgeschlagen, den Service public nicht an die SRG zu binden, sondern ihn zur Aufrechterhaltung eines Qualitätsdrucks und im Interesse des Wettbewerbs periodisch auszuschreiben (JF, Gewerbeverband, SIMA, Interpreten-Gesellschaft).
6.2.2 Organisation
6.2.2.1 Grundsätzliche Vorbehalte gegen Zentralisierung
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer betonen die Vorteile der bestehenden Organisationsstruktur der SRG und fordern deren Beibehaltung, so etwa SP und die Kantone SO, UR, FR. Andere anerkennen zwar die Reformbedürftigkeit der bisherigen Organisation, wehren sich aber gegen eine Zentralisierung und eine Abschwächung der basislegitimierten Struktur (SVP, LPS; Kantone AI, AR, GL, SG, SH, TG, BL, BS, ZH, NW, GR; SSM, Arbus, u.a.) Für die Beibehaltung einer föderalistischen Lösung wehren sich auch CRRT und die SRG-Regionalgesellschaften RGB, ORG, ZRG und RFZ. Die SRG selbst bezweifelt, ob hier eine Normierung überhaupt nötig sei. Sie verteidige das Modell ihrer gesellschaftlichen Verankerung über die Trägerschaft mit Entschlossenheit. Für die Suisa hingegen wäre eine Abschaffung der SRG-Trägerschaft kein grosser Verlust.
6.2.2.2 Anforderungen an die Organisation (Art. 26)
Art. 26 des Entwurfs stellt verschiedene Anforderungen an die Organisation der SRG auf. Die SRG fragt sich, ob eine derartige Vorschrift nötig sei, da sie sich als autonomer Verein auch selber zu organisieren wisse. JF lehnen diese Vorschrift ab.
Bezüglich der einzelnen Anforderungen wird namentlich die Pflicht zur Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. d) kommentiert. Die SRG bezeichnet die Anforderung als erstaunlich, Kantone ZG, UR und SW lehnen sie ab. Demgegenüber verlangen SGB, SSM und Arbus die Formulierung, es sei ein Gesamtarbeitsvertrag anzustreben.
Als zu starken Eingriff in die Autonomie der SRG betrachten die Kantone ZG und UR die vorgeschlagene Trennung der redaktionellen Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten (Art. 26 Abs. 1 Bst. e).