Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten
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6.2.2.6 Anhörung vor Konzessionserteilung und –änderung (Art. 19 Abs. 1 Satz
2)
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 sieht vor, dass der Bundesrat vor der Erteilung der SRG-Konzession oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite eine Anhörung durchführt. Die SRG befürchtet eine Erschwerung zeitgerechter Entscheide in dringenden Fällen, während der Kanton NE beanstandet, dass der Gesetzestext die Anhörung der Kantone nicht erwähnt.
6.2.3 Publizistisches Angebot
6.2.3.1 Programmauftrag (Art. 18)
Die gesetzliche Umschreibung des Programmauftrages wird ausdrücklich unterstützt durch die Kantone BL und TI, Presserat, SSV, Filmkommission, FRP und SRI. Die SP ist grundsätzlich einverstanden, fragt sich aber, ob die Normierung teilweise vom Gesetz in die Konzession verlagert werden könnte. Zudem verlangt sie, dass der Programmauftrag auf das publizistisch relevante Internetangebot ausgeweitet wird. Die CVP bezeichnet es als richtig, dass an den Service public höhere Qualitätsanforderungen gestellt werden. Comedia begrüsst die Konkretisierung des bislang eher schwammigen Service-public-Begriffs und die Vorstellung, dass die SRG für alle Veranstalter Qualitätsstandards zu etablieren habe. Die SVP fordert eine klare abschliessende Definition des Leistungsauftrages. Was darüber hinausgehe, dürfe nicht über Gebührengelder finanziert werden. Die CSP verlangt überprüfbare Qualitätskriterien, SVJ, SSM und SGB fordern präzisere Definitionen schwammiger Begriffe (wie z.B. des Kulturauftrages) und klare Zielvorgaben. Kanton OW und NW EDK begrüssen die umfassende Formulierung, fordern aber ein Setzen von Prioritäten bei Information und Kultur. GPS verlangt, die SRG sei viel stärker als heute dem Service public zu verpflichten und der „direkt-demokratische Service Public“ sei viel präziser zu umschreiben.
Die FDP verlangt demgegenüber eine konzisere Formulierung und eine Beschränkung auf messbare Kriterien. Die SRG bezeichnet den Auftrag als überladen und zweifelt, ob der gesamte Verfassungsauftrag von Art. 93 BV allein auf sie überwälzt werden kann. RDRS und RFZ beanstanden, der Auftrag schränke die Programmautonomie der SRG in der Summe und der Tendenz ungebührlich ein.
Zu den einzelnen Elementen des Programmauftrags sind verschiedene Bemerkungen eingegangen:
• Den Auftrag zur Versorgung der gesamten Bevölkerung mit gleichwertigen Pro-
grammen in den drei Amtssprachen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a) bezeichnen mehrere Eingaben gerade aus Sicht sprachlicher Minderheiten als sehr bedeutsam (ACSI, FRC, Bauernverband). Die Suisa beanstandet hingegen, faktisch würden jedem Schweizer zwei Fernseh- und drei Radioprogrammketten der SRG garantiert, was den Grundgedanken des Service public überspanne. Der Kanton GR und die SRG wollen die Formulierung „in den vier Landessprachen“ wählen.
• Den Auftrag zur Förderung des Verständnisses, des Zusammenhalts und des
Austauschs unter Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen, Nationalitäten und gesellschaftlichen Gruppierungen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b) betrachtet der Kan-