Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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Die gesetzliche Verpflichtung, eine interne Revisionsstelle einzusetzen (Art. 26 Abs. 2), betrachten Kantone UR und VS, SRG und RFZ als überflüssig. Die Genehmigung der Statuten durch das Departement (Art. 26 Abs. 3) will der Kanton UR ebenfalls streichen; Medien-Forum und VSP wollen diese Kompetenz dem Bundesrat übertragen.

Als zusätzliche gesetzliche Anforderung wird angeregt, dass das Publikum auch künftig in der Organisation vertreten sein muss (SRG, RDRS, Publikumsrat DRS, RAS, SRT-VD, Kath. Frauenbund, KAGEB).

6.2.2.3 Oberleitung (Art. 27)

Teilweise virulent ist die Kritik an der in Art. 27 Abs. 1 des Entwurfs vorgesehenen Wahl der gesamten Oberleitung durch den Bundesrat (SVP, SP, CVP, CSP, LPS; Kantone AG, BS, BL, UR, NE, NW, OW, SO, VD, VS, LU, ZG, ZH, AI, AR, GL, SG, SH, TG; Presse romande, Filmkommission, SGKM, SSV, SSAB, SRG, RTSR, RDRS, CRRT, Publikumsrat DRS, RFZ, RAS, u.a.), welche den föderalistischen Aufbau der SRG missachte und sie faktisch in eine Anstalt des Bundes umfunktioniere (CSP, Kantone GE, ZG, GR, AI, AR, GL, SG, SH, TG; ZRG). Einzelne Antworten billigen dem Bundesrat immerhin die Wahl einer bestimmten Anzahl von Verwaltungsratsmitgliedern zu (Kantone ZG, BL, ZH, NE; SRG, SSM). Begrüsst wird die bundesrätliche Wahlkompetenz durch den SGB und das Medien-Forum .

6.2.2.4 Grundsatz eines Dienstes an der Allgemeinheit und fehlender Gewinn-

strebigkeit (Art. 17)

Die SRG hält fest, dieser Grundsatz entspreche zwar ihrem Selbstverständnis, zweifelt aber an der Notwendigkeit einer gesetzlichen Vorschrift. RDRS fordert deren Streichung. Die Weko verlangt eine Ergänzung, wonach die SRG die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in effizienter Weise einsetzt. TeleSuisse, TeleM1, TeleTell und Radio Sunshine regen an, die SRG sollte grundsätzlich 5 % ihres Umsatzes als Gewinn machen können, PRS , Radio Argovia, Pool 2000 und TeleNewsCombi verla ngen dagegen ein ausdrückliches Gewinnverbot.

6.2.2.5 Finanzaufsicht (Art. 29)

Die Regelung über die Finanzaufsicht (Art. 29) wird von der SP skeptisch kommentiert. Der Kanton NE fragt sich, ob das Departement die notwendige Unabhängigkeit hat und würde es vorziehen, diese Aufgabe einem unabhängigen Dritten zu übertragen. Die SRG hat zur Finanzaufsicht zahlreiche Bemerkungen angebracht und ve rlangt u.a. eine Streichung von Art. 29 Abs. 1 Satz 2 (Wirtschaftlichkeitskontrolle, da bereits SRG-intern eine leistungsfähige Kontrolle bestehe) und Abs. 3 (aufsichtsrechtliche Massnahmen, da es sich um eine zu wenig bestimmte Blanko-Ermächtigungsnorm handle). Publisuisse lehnt die Unterstellung von ihr und anderen SRG-Tochterunternehmen unter die Finanzaufsicht (Abs. 1) ab.

Verschiedene kritische Bemerkungen hat die Norm über die Reservenbildung (Art. 29 Abs. 4) ausgelöst: Die SRG wehrt sich dagegen, dass sie unter finanzrechtliche Kuratel gestellt werde. Abgelehnt wird die Norm auch von Arbus, SW, ASW, RDRS und RFZ; SSM verlangt eine flexiblere Formulierung, die eine direkte Eingriffsmöglichkeit des Departements ausschliesst.