Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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verlangen eine Vorschrift, welche die Existenz der bestehenden Programmveranstalter schützt. Die Kantone ZH, NW, AI, AR, GL, SG, SH, TG, NE fordern, dass das neue RTVG die für eine eigenständige Radio- und Fernsehversorgung der Regionen hinreichenden Frequenzkapazitäten sichert.

Verschiedene Bemerkungen hat auch die Zuständigkeit für die Frequenzzuweisung ausgelöst, die Art. 38 des Entwurfs der Kommission überträgt. Medien-Forum und VSP verlangen eine Bindung der Kommission an Weisungen des Bundesrates, die SRG will die Kommission gesetzlich zur Anhörung der Programmveranstalter verpflichten.

6.6.1.2 Reservieren von Kapazitäten für den Rundfunk (Art. 38 Bst. b)

Der Vorschlag, dass bei der Frequenzzuweisung Kapazitäten für den Rundfunk zu reservieren sind (Art. 38 Bst. b), hat kaum Bemerkungen ausgelöst. Die SRG verlangt eine Formulierung, welche den Bedürfnissen des Rundfunks nach einer langfristigen Kapazitätsreserve noch stärker entgegenkommt. Der Kanton ZH fordert eine Verpflichtung, mit geeigneten Mitteln für genügende Verbreitungskapazitäten für alle Programmveranstalter besorgt zu sein. Nach Ansicht von Swisscable hingegen hat sich die Befürchtung, dass Fernmeldedienste den Rundfunk aus den Verbreitungsnetzen verdrängen könnte n, bisher in keiner Art und Weise manifestiert.

IGEM fordert, DVB-T (terrestrisches digitales Fernsehen) und DAB (digitales Radio) seien ausschliesslich für den Rundfunk zu reservieren (bezüglich DVB-T auch Gewerbeverband, SWA und Promarca).

6.6.2 Verbreitungspflicht für SRG-Programme (Art. 39-41)

6.6.2.1 Betroffene Programme und verpflichtete Verbreiter

Gewisse Stellungnahmen wollen den zwangsweise durchsetzbaren Verbreitungsanspruch der SRG auf ihre Service-public-Programme beschränken (Cablecom, Swisscable, Economiesuisse verlangen höchstens sechs Radio- und Fernsehprogramme; die JF wollen zusätzlich die SRG-Radioprogramme generell ausklammern). Die SRG sei durch Art. 7 des Kartellgesetzes ausreichend geschützt (Economiesuisse, HEV, ASUT, SICTA). Kritisiert wird der Sinn einer Dreifachverbreitung der SRG-Programme über Satellit, Kabel und drahtlos terrestrisch (Swisscable).

Auf der anderen Seite wird bemängelt, dass der Entwurf nicht eine Mindestanzahl der in der ganzen Schweiz empfangbaren Programme (Sprachaustausch) festschreibt (Kath. Frauenbund, EKJ). Die SRG verlangt eine klare Aussage im Sinne einer Besitzstandswahrung. Die Kantone ZG, TI und CVP TI kritisieren den Verzicht auf eine gesetzliche Garantie der gesamtschweizerischen Verbreitung bestimmter SRG-Programme (wie sie bisher Art. 28 Abs. 2 RTVG 1991 enthält). Das Medien-Forum interpretiert die neue Vorschrift hingegen als deutliche Verschlechterung für die Privaten und verlangt eine einschränkendere Formulierung. TeleM1 und TeleTell möchten die nationale Verbreitung von SRG-Programmen auf je eines pro Sprachregion beschränken, VSP möchte sie nur dann gestatten, wenn eine hinreichende Versorgung mit privaten lokalen Programmen sichergestellt ist