Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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stungen im öffentlichen Interesse; Abs. 3 regelt Voraussetzungen, die ein zugangsberechtigter Veranstalter zwingend erfüllen muss.

Cablecom gibt zu bedenken, die Definition sachlich gerechter Kriterien sei eine schwierige, ja fast unlösbare Aufgabe. Und die SRG hält fest, angesichts all dieser Vorgaben könne beim Zugangsrecht durchaus von einer kleinen Konzession gesprochen werden.

In der Vernehmlassung wurden primär die einzelnen Kriterien von Abs. 1 Bst. a – f diskutiert. Die SP begrüsst die Voraussetzungen. Abgelehnt wurde keines dieser Kriterien, es gibt indessen verschiedene Vorschläge für eine punktuelle Ergänzung:

- Bezüglich der besonderen Leistungen für Hörgeschädigte, wie Untertitelung

oder Gebärdensprache (Art. 44 Abs. 1 Bst. f), stellt die SRG angesichts des Kosten die Frage nach der Zumutbarkeit einer solchen Auflage. Auf der anderen Seite wird angeregt, das Kriterium nicht auf Gehörlose zu beschränken, sondern allgemein auf sinnesbehinderte Menschen anzuwenden (z.B. Hörbilder für sehbehinderte Menschen; vgl. die Ausführungen zum SRG-Programmauftrag Ziff. 6.2.3.1).

Als weitere Kriterien angeregt werden u.a.

- die Berücksichtigung europäischer Werke (FDP);

- ein hoher Anteil an Werken in Originalsprache mit Untertitelung (FDP),

- die besondere Berücksichtigung lokaler oder regionaler Eigenheiten (Kantone

BS und BL),

- das Bedürfnis der Bevölkerung (Swisscable), und

- der Schutz vor marktwirtschaftlicher Gefährdung bisheriger Veranstalter (Berg-

radios).

Die Bevorzugung nicht kommerzieller Veranstalter (Art. 44 Abs. 2) wird teilweise bekämpft (TeleSuisse, PRS, Radio Argovia, Pool 2000, TeleNewsCombi), teilweise in verstärktem Mass verlangt (Unikom, Comedia, SVJ).

Nicht als blosses Kriterium, sondern als verpflichtende Voraussetzung für den Erhalt eines Zugangsrechts werden verbindliche Quoten für schweizerische Musik und Filme verlangt (SMV, Suisa, Suisseculture). Die Aktion CH-Rock befürwortet für die Radioveranstalter im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen Mindestanteil von 20 % der Sendezeit oder der Programmkosten, der STV eine Quote von 10 %. Die Interpreten-Gesellschaft verlangt einen Mindestanteil für lokales Schaffen (z.B. 5 %). Eine Filmförderungsabgabe von höchstens 4 % der Bruttoeinnahmen fordern Filmkommission, Verband Filmregie und Drehbuch, Cinésuisse und Suissimage. Die CVP setzt sich im Grundsatz für die Förderung von schweizerischem Kunstschaffen (neben Musik und Film auch Kabarett, Literatur, Malerei u.a.) ein, lehnt eine fixe Quote hingegen ab. Die SRG betont die Problematik von Quoten, die wegen des europarechtlichen Pri nzips der Nichtdiskriminierung nicht an die Nationalität geknüpft werden dürften, sondern z.B. an die Sprache.