Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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Die SRG bezeichnet die Bedingung, dass der Veranstalter die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten muss (Art. 44 Abs. 3 Bst. c) als unnötig; SGB und SSM fordern hingegen zusätzlich, es seien Gesamtarbeitsverträge anzustreben. Die Trennung der redaktionellen Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten (Bst. d) begrüssen Presse romande und FRP.

6.6.3.4 Verfahren der Erteilung von Zugangsrechten (Art. 45)

Nach Artikel 45 Abs. 1 Satz 2 kann die Kommission die interessierten Kreise vor der Erteilung von Zugangsrechten anhören. Vereinzelt verlangt wird eine zwingende Anhörung (SRG, CRRT) namentlich der Behörden im entsprechenden Gebiet (Kantone BS und BL), aber auch der Institutionen des Bildungswesens (SSAB).

Bei einer grösseren Anzahl Gesuche als Zugangsrechte sind gemäss Entwurf (Art. 45 Abs. 3) jene Programmveranstalter zu berücksichtigen, welche die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 am besten erfüllen. Die SRG zweifelt an solchen beschränkt justiziablen Kriterienwettbewerben ("Beauty Contests"), Swisscable will auf repräsentative Meinungsumfragen in der Bevölkerung abstellen; die Bergradios verlangen einen besseren Schutz bestehender Veranstalter.

6.6.3.5 Verbreitungspflicht (Art. 51 Abs. 1)

Der Entwurf beschränkt die Verbreitungspflicht nicht auf Kabelnetzbetreiber, sondern nimmt auch andere Fernmeldedienstanbieterinnen in die Pflicht. Swisscable bezeichnet die Wortwahl als unredlich, da sie den falschen Eindruck erwecke, alle FDA könnten Radio- und TV-Programme verbreiten. Eine Verbreitungspflicht sämtlicher FDA lehnen VIT und Sunrise ab, da sich die Konvergenz wesentlich später einstelle als angenommen und damit nicht alle FDA über eine geeignete Infrastruktur verfügen.

Verschiedene Stellungnahmen wollen die Kabelnetzbetreiber stärker in die Pflicht nehmen (Kantone UR, AG; SSM, Medien-Forum, TeleSuisse, VSP, PRS, BTM, Teleclub, Sat 1, Presse TV, Radio Sunshine , Radio Argovia, Pool 2000, TeleNewsCombi) bzw. deren Monopole aufbrechen (Arbus). Der Kanton AG fordert zur Wahrung der Landesinteressen eine Konzessionierungspflicht für die Kabelnetzbetreiber.

Demgegenüber wollen mehrere Vernehmlassungsteilnehmer die Verbreitungspflicht massiv reduzieren und lediglich die Service-public-Programme der SRG einer Mustcarry-Verpflichtung unterstellen: Economiesuisse, HEV, ASUT, SICTA.

6.6.3.6 Entschädigung der Fernmeldedienstanbieterinnen (Art. 51 Abs. 2 und

3)

Das Prinzip der kostenorientierten Entschädigung der FDA (Art. 51 Abs. 2) wird von zwei Seiten kritisiert:

Auf der einen Seite wird für die zugangsberechtigten Programmveranstalter eine kostenlose oder zumindest kostengünstige Verbreitung verlangt (EVP, Kantone UR, ZH, GR; RRR, SSM, SVJ, VSP, PRS, TeleSuisse, TeleM1, TeleTell, Radio Argovia, Pool 2000, TeleNewsCombi, Medien-Forum, SAB und die SRG sind zumindest für kostenlose Kabelverbreitung). Die FDP fordert eine kostenlose Verbreitung von Pro-