Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht

6.6.2.2 Grundsatz der kostenlosen Verbreitung (Art. 41)

Einer der umstrittenste n Punkte im Verbreitungsbereich ist die Frage der kostenlosen Verbreitungspflicht für SRG-Programme über Leitungen. Die Telecombranche (Cablecom, Swisscable, Swisscom, VIT, ASUT, SICTA, Sunrise), aber auch die Weko, Economiesuisse und der Gewerbeverband lehnen diese Verpflichtung ab und verlangen eine Entschädigung zu marktgerechten Preisen.

Auf der anderen Seite wehrt sich die SRG mit Hinweis darauf, dass ihre Programme die Attraktivität des Kabelangebots erhöhen, für die kostenlose Verbreitung. Sie wird unterstützt durch die Kantone BS, BL, Schweizer Presse u.a. (vgl. unten Ziff. 6.6.3.6).

6.6.3 Zugangsrechte für private Veranstalter

6.6.3.1 Grundsatz

Der Grundsatz eines Zugangsrechts für private Veranstalter wird von vielen Kreisen ausdrücklich begrüsst (CVP, SP, JF, implizit auch FDP; Kantone BS, BL; VSP, Schweizer Presse, SVJ, SSM, Comedia, Suisa, Medien-Forum u.a.); die SVP betrachtet die Regelung einzig im UKW-Bereich als notwendig. Bekämpft wird das Instrument des Zugangsrechts durch die betroffene Telecom-Branche (Cablecom, Swisscable, VIT, ASUT, SICTA; bezüglich analoger Programme auch Swisscom), Economiesuisse und Gewerbeverband, welche den Markt spielen lassen wollen.

Auf der anderen Seite wird eine massive Besserstellung der privaten Rundfunkveranstalter verlangt (EVP, CTVR, BTM, Radio Munot, Teleclub, Sat 1, Presse TV, ERF, Alphavision). Tele M1, TeleTell und Radio Sunshine fordern eine Privilegierung sämtlicher in der Schweiz und durch Schweizer Veranstalter produzierter Programme.

6.6.3.2 Bestimmung und Zuteilung von Zugangsrechten

Bedenken sind bezüglich der Bestimmung der Anzahl Zugangsrechte und der Auswahl der zugangsberechtigten Programme durch die Kommission laut geworden. Verschiedentlich wird die Machtfülle der Kommission beanstandet (die SRG will die Kompetenz beim Departement ansiedeln oder zumindest eine Anhörungs- und Begründungspflicht vorschreiben, das Medien-Forum und VSP wollen die Kommission wenigstens an die Weisungen des Bundesrates binden). Mitunter wird die Aufgabe als äusserst schwierig und administrativ aufwändig bezeichnet (Cablecom, Economiesuisse).

Einzelne Stellungnahmen verlangen, der Kreis der Zugangsberechtigten dürfe nicht zu weit gezogen werden (VIT, Sunrise), die Anzahl Zugangsverpflichtungen solle klein bleiben (ASUT, SICTA) und sie müsse auf Gesetzesstufe limitiert werden (Swisscable, Gewerbeverband).

6.6.3.3 Kriterien für die Erteilung von Zugangsrechten (Art. 44)

Art. 44 stellt gesetzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Zugangsrechte auf: Abs. 1 enthält einen Katalog einzelner Kriterien für das Vorliegen besonderer Lei-