Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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Rechtsanspruch von Asylsuchenden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach sechs Jahren vorläufiger Aufnahme in der Schweiz, ist mit Art. 4 ANAG, in welchem den Behörden ein freies Ermessen eingeräumt wird, nicht vereinbar. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts begründet eine längere Anwesenheit in der Schweiz für sich allein noch keinen Härtefall (BE 123 II ff. und 124 II 110 ff.). Die Kantone

sind nicht bereit, Personen aus dem Asylbereich zu übernehmen, welche auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen sind oder sich bei uns nicht in die geltende

Ordnung einfügen. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung müssen die Aufenthaltskriterien im Asylgesetz mit denjenigen im ANAG übereinstimmen. Sollte der Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbewilligung trotz der Bedenken eingeführt werden, sind die Voraussetzungen bezüglich Aufenthaltsdauer zu erhöhen und zusätzliche Kriterien betreffend Leumund, wirtschaftlicher Unabhängigkeit sowie Stand der Integration einzuführen.

SO: Nach bisheriger politischer Auffassung ist immer noch zu unterscheiden zwischen Asyl- und Ausländergesetz inkl. Anwendungsbereich der bilateralen Verträge. Eine Gleichschaltung von unter dem Asylgesetz stehenden Personen mit den übrigen Ausländern scheint daher verfehlt. Da bis jetzt kein gesamtheitliches Migrationsgesetz ernsthaft zur Diskussion stand, sollte das Asylgesetz - wie vorgeschlagen - weder Regelungen zur Migration enthalten (bilaterale Verträge, Ausländergesetz), noch in diesem Ausmass in die Kompetenz der Kantone eingreifen, zumal die bisherige und vor allem die künftige Bundespolitik sich zum Vorrang von EU-Bürgern bekennt und damit gleichzeitig Nicht-EU-Bürgern und somit auch Asylbewerbern diesen Vorrang aberkennt.

LU, OW, UR, SVP: Vorläufig Aufgenommene werden durch die neue Regelung besser gestellt als rekrutierte Ausländerinnen und Ausländer.

AG, BL, FR, LU, OW, VD, UR, ZG, FDP: Der Handlungsbedarf ist nicht ausgewiesen. Die Regelung von Art. 13 Bst. f BVO, wonach integrierte vorläufig aufgenommene Personen nach insgesamt 10 Jahren Aufenthalt vom Kanton eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen bekommen, genügt. LU: Allenfalls wäre eine Verkürzung der Frist auf 8 Jahre denkbar.

CVP: verlangt Zurückhaltung gegenüber neuen Rechtsansprüchen. Auch nach 6 Jahren vorläufiger Aufnahme darf kein Anspruch auf eine Jahresbewilligung bestehen, es muss der Integrationswille nachgewiesen sein.

AG, AI, AR, BL, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, VD, VS, TG, TI, UR, ZG, ZH, SVP, VKF: Mit dem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach 6 Jahren vorläufiger Aufnahme werden die Probleme und die Kosten vom Bund auf die Kantone verlagert.

SKOS: Zur Vermeidung einer Kostenüberwälzung auf die Kantone, muss auf Gesetzesstufe ein Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen festgehalten werden.

BL: Es ist stossend, dass eine bestehende Fürsorgeabhängigkeit nicht als Ausschlussgrund gilt, wie dies bei den übrigen Ausländerinnen und Ausländern der Fall ist. Auf kantonaler Ebene hätte die Änderung katastrophale Auswirkungen, da die Gemeinden die Fürsorgekosten ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung tragen müssen. Der Kanton hat den Gemeinden gestützt auf Zusagen des Bundes