Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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versichert, dass an die Personen aus der Humanitären Aktion 2000 zu einem späteren Zeitpunkt nur dann Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn kein Fürsorgerisiko besteht.
GR: Sollte eine derartige Bestimmung in das Gesetz Eingang finden, so sollen vorläufig Aufgenommene, wie dies unter Art. 48b AsylG gefordert wurde, erst 10 Jahre nach Einreise in der Schweiz Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben.
AG: Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung soll aus allen in Art. 10 Abs. 1 Bst. ad ANAG aufgezählten Gründen möglich sein.
SGV: Widerruf soll möglich sein, wenn Art. 10 Abs. 1 Bst. a-b ANAG erfüllt ist.
AG, AR, AI, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, TI, UR, VS, ZH, VKF: Das Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellt einen zusätzlichen Eingriff in die
kantonale Kompetenz dar.
BS, GE, SH, SPS, SFH, AOZ, CAR, CSC, CSP, DJS, EKF, EKFr, EKR, HEKS, IGA, KGB, KSF, SAH, SAJE, SEK, SGV, SIG, SRK, SSF, Stadt Bern, UNHCR, ZFA: beantragen, dass die Frist von 6 Jahren ab Einreichung des Asylgesuchs zu zählen beginnt, da sonst eine Ungleichheit gegenüber Personen, deren Asylgesuch 6 Jahre nicht entschieden wurde (Art. 48b E-AsylG), entsteht. Es kann nicht angehen, dass ein Asylsuchender, der nach 5½ Jahren vorläufig aufgenommen wird, nochmals 6 Jahre warten muss, bis er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten kann, während er diese schon ein halbes Jahr später erhalten hätte, wenn über sein Gesuch noch nicht entschieden worden wäre.
GE schlägt vor, dass vorläufig Aufgenommene einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.
GE, SZ, SPS, DJS: halten die Frist von 6 Jahren für zu lang.
SSF: schlägt vor, dass der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung 4 Jahre nach der Einreise in die Schweiz voraussetzungslos gewährt wird und die Bestimmung betreffend Widerruf zu streichen sei.
EKA: schlägt vor, folgendes Alternativkonzept zu prüfen, welches der besonderen Situation von langjährig anwesenden Personen genügend Rechnung trägt, ohne dass dadurch umstrittene Rechtsansprüche auf Aufenthalt eingeführt werden müssen: die Einführung eines Status der Humanitären Aufnahme, welche wie die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme konzipiert ist. In Fällen der vorübergehenden Unmöglichkeit des Vollzuges soll weiterhin die vorläufige Aufnahme verfügt werden. Steht jedoch im Zeitpunkt des negativen Asylentscheides fest, dass die künftige Anwesenheit in der Schweiz mehr als nur vorübergehender Natur sein wird, so soll die humanitäre Aufnahme erfolgen.
Der Status der Humanitären Aufnahme müsste materiell die gleichen Rechte einräumen, wie diese im Rahmen einer Jahresaufenthaltsbewilligung vorgesehen sind. Gegenüber der vorläufigen Aufnahme wären danach erhebliche