Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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10 Jahren wäre die Umwandlung in eine Niederlassungsbewilligung und damit die Überführung ins ordentliche Ausländerrecht vorzusehen.

NW, VS: Art. 14b Abs. 2ter Bst. a ANAG sei wie folgt zu ergänzen: "und für diejenigen Personen, die freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können."

GPS: Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit muss besser definiert werden. Ist die Fürsorgeabhängigkeit nicht selbstverschuldet, darf diese nicht zur Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung führen.

SFH, AOZ, CSC, DJS, EKFr, HEKS, KGB, SAH, SEK, SRK, UNHCR, ZFA: Die vorläufige Aufnahme ist als Ersatzmassnahme für den nicht vollziehbaren Vollzug ausgestaltet und ist deshalb ein prekärer Aufenthaltsstatus: Die Betroffenen haben keinen Anspruch auf Nachzug der engsten Familienmitglieder, der Zugang zum Arbeitsmarkt ist erschwert, die Eingliederungs- und Unterstützungsmassnahmen sind sehr klein, Auslandreisen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Die vorläufige Aufnahme wird künftig entweder aus völkerrechtlichen (Unzulässigkeit des Vollzugs) oder aus humanitären Überlegungen (Unzumutbarkeit des Vollzugs) angeordnet. Angesichts des festgestellten Schutzbedürfnisses der vorläufig Aufgenommenen rechtfertigt es sich, sie im Hinblick auf die Gewährung eines Anspruches auf eine Aufenthaltsbewilligung anders zu behandeln als Personen in schwerwiegender persönlicher Notlage. Im Hinblick auf das Recht auf Familienleben nach Artikel 8 EMRK drängt sich eine deutliche Verbesserung der Rechtsstellung der einmal vorläufig aufgenommenen Personen auf. Vorgeschlagen wird die Einführung eines Anspruches auf Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene auf Gesetzesstufe. Damit werden vorläufig Aufgenommene gleich behandelt wie Schutzbedürftige. Diese Gleichbehandlung ist gerechtfertigt, weil die Gründe für den Aufenthalt und das Schutzbedürfnis vergleichbar sind.

313 Neue Finanzierungsmodelle im Bereich der Sozialhilfe

Art. 88 Pauschalabgeltung Der Bund gilt den Kantonen den Vollzug dieses Gesetzes mit einer Pauschale ab. Diese Pauschale umfasst nicht die Beiträge des Bundes nach den Artikeln 91 Absatz 6 und 92.

Art. 89 Festsetzung der Pauschalen

1 Der Bundesrat bestimmt die Ausgestaltung und die Höhe der Pauschale nach Artikel 88 sowie die Dauer und die Voraussetzungen der Ausrichtung. Insbesondere kann er die Pauschale in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus festlegen und kantonsweise abstufen.

2 Das Bundesamt kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen.

Prinzipielle Beurteilung des neuen Finanzierungsmodells

Die Kantone begrüssen mehrheitlich die Einführung einer globalen Pauschalierung. Ein Anreizsystem, das politische und wirtschaftliche Handlungsspielräume schafft, kommt den föderalen Anliegen der Kantone entgegen. Der Wille der Kantone in Fragen der Sozialhilfe weitgehende autonome Gestaltungsmöglichkeiten zu haben, findet in den Stellungnahmen Ausdruck. Die breite Zustimmung bezieht sich somit auf die Grundzüge des Modells und auf die Einführung von institutionellen Anreizen, die Spareffekte durch mehr Effizienz statt durch zusätzliche lineare Kürzungen anstreben. Anregungen und Kritik betreffen nicht das gewählte System, sondern die