Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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BL: Artikel 89 Absatz 2 ist dahingehend zu ergänzen, dass das Bundesamt nach Rücksprache mit den Kantonen die Ausrichtung einzelner Pauschalbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen kann.
SSV, Stadt Bern: Die von Kanton zu Kanton unterschiedliche Höhe der Pauschale soll als Muss-Formulierung ausgestaltet werden.
SO, SSV: Der gesamte Finanzierungsbereich ist grundlegend zu überarbeiten und der überarbeitete Gesetzesentwurf ist zusammen mit dem Verordnungsentwurf einem zweiten Vernehmlassungsverfahren zu unterziehen.
SZ, SODK, SKOS: Es sind noch viele Umsetzungsfragen zu klären.
FDP: Der Entwurf ist vergangenheits- anstatt zukunfts- und damit zielorientiert. Die FDP bedauert, dass auf die Einführung von individuellen materiellen Anreizen gänzlich verzichtet wurde.
AG, AR, FR, GR, LU, SO, UR, VD, TI, ZG, CVPF, EKA, EKF, SFH, CAR, FDK, FRSP, SSV, SRK, Stadt Bern: Es darf keine Kostenverlagerung zu Lasten der Kantone erfolgen.
CVP: Das Finanzierungssystem erscheint der CVP zu kompliziert.
LU, GR, SG, SZ, TG, SPS, SKOS, sgv, Stadt Bern: Kaum 2 Jahre nach in Kraft treten des totalrevidierten Asylgesetzes erfolgt bereits wieder eine Teilrevision (ebenso FIZ). Aufgrund der kurzen Vollzugsdauer sei die Evaluation, insb. der finanziellen Auswirkungen, noch nicht so weit fortgeschritten, dass verlässliche Grunddaten für einen nächsten Systemwechsel vorlägen.
SSV, Stadt Bern: Die hohe Kadenz und Hektik der Gesetzgebung führe gerade auf Ebene Gemeinden und Städte zu immer grösseren Problemen im Vollzug und vermöge das Vertrauen in die Verlässlichkeit bundesrechtlicher Vorgaben kaum zu erhöhen.
LS: Die Stadt Lausanne nimmt mit Interesse von der Regelung Kenntnis, dass ein Teil der Beträge, die von den eidgenössischen Behörden an die Kantone und Gemeinden ausgerichtet werden, dazu bestimmt ist, die Integration der betreuten Personen zu erleichtern.
SGV: Die Einführung des neuen Finanzierungssystems kann nur unter Einbezug aller Beteiligter, d.h. auch der Gemeinden und Städte, vorgenommen werden. Gestützt auf die Resultate eines Gutachtens von Prof. Dr. iur. A. Kölz zu Art. 50 Abs. 2 u. 3 BV seien die Gemeinden in den Prozess einzubeziehen. Der Verband wünsche in Zukunft seine Interessen selber zu vertreten, da sich diese nicht immer mit denjenigen der Kantone deckten.
SODK: Die Gesundheitskosten während dem Aufenthalt der Asylsuchenden in den Empfangsstellen sollten in die Globalpauschale integriert werden.
FMH: Aufgrund der bisherigen Datenlage ist es nicht möglich, die medizinischen Kosten korrekt zu budgetieren.