Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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SRK, SSF
Absatz 6
AI, BS, GR, NW, Absatz 6
OW, TG, TI, VS, (insb. bezügl. Rechtsfolge)
CVPF, FDP, VKF, SFH, ABZ, CAR, SLFV EDSB, EKFr, EKR,
KGB, SAJE, SRK, SSF, ARK
Absatz 3
GR: Ein Kind soll nur dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn es sich bei beiden Elternteilen um anerkannte Flüchtlinge handelt.
Absatz 6
SFH, EKFr, KGB: Eine fehlende Einwilligung zur DNA-Analyse darf nur zur Ablehnung mangels Beweisen bzw. mangels Glaubhaftmachung führen.
FDP: möchte im Hinblick auf Kontingentsaufnahmen die genetische Untersuchung nicht "nur" auf den Fall des Vorliegens begründeter Zweifel beschränken.
GR: "in der Regel" sei zu streichen.
KGB: Neben der biologischen Verwandtschaft gäbe es auch noch relevantere soziale Verwandtschaften.
EDSB: Die zugelassenen wissenschaftlichen Methoden sowie deren Modalitäten sind in abschliessender Art aufzuzählen (Ebenso: NE). Das Gesetz muss ausdrücklich bestimmen, dass DNA-Analysen ausschliesslich für den Nachweis einer biologischen Verwandschaftsbeziehung zu verwenden sind. Die Proben sind unmittelbar nach der Klärung der Verwandschaftsbeziehung zu vernichten.
ARK: Die Regelung von Abs. 6 kann unterlaufen werden, da sie ihrem Wortlaut nach nur die gesuchstellende Person zur Mitwirkung an den entsprechenden Untersuchungen verpflichtet.
Art. 60 Regelung der Anwesenheit
1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufent haltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
2 Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz, haben Per sonen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn gegen sie kein Ausweisun gsgrund nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des ANAG vorliegt.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
SFH, ABZ, CAR, Absatz 2
SLFV AG, AI, AR, BL, BS,
GL, GR, NW, OW, SG, SH, TG, TI, UR, VS, VKF, SGV
Absatz 2