Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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AR: die administrativen Einsparungen werden durch die in der geltenden Weisung Asyl 80.1.2 zu leistenden Arbeiten bezüglich Erhebung der Datengrundlage für das BFF wieder aufgehoben.
CAR, SHV: die Grundleistungen gemäss KVG müssen gewährleistet werden.
SFH: die Qualität der Versorgung muss garantiert werden. Für die Auswahl der Leistungserbringer ist in erster Linie die fachliche Qualifizierung entscheidend.
SFH: Grundsätzlich sollten die Betroffenen direkten Zugang zur medizinischen Betreuung haben und deren Notwendigkeit selbst beurteilen können. „Vordiagnosen“ durch Sozialarbeiter oder Betreuer sind zu vermeiden.
SFH, CAR, EKFr, KGB, SRK: Frauen müssen durch Personen gleichen Geschlechts untersucht werden.
SFH: die qualifizierte und kostengünstige Behandlung für Asylsuchende könnte in bereits bestehenden regionalen medizinischen Zentren (HMO) angeboten werden, welche über einen bestehenden Dienst von Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Mediatorinnen und Mediatoren verfügen (Ebenso: EKFr, KGB, SRK).
SFH, CAR, HEKS, SEK, SRK, ZFA: Auf bestehende Vertrauensverhältnisse zu Ärztinnen und Ärzten sollte Rücksicht genommen werden; sie sollten während einer Übergangszeit nicht aufgelöst werden müssen.
AOZ: die spezifische Schulung und Weiterbildung von Fachpersonen im Gesundheitsbereich und das Sicherstellen der sprachlichen und kulturellen Verständigung durch geschulte Sprachvermittlerinnen und Sprachvermittler sind eine wesentliche Voraussetzung für die gezielte und damit kostengünstige Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden.
HEKS, SBK, SEK, ZFA: die Ausbildung und Weiterbildungen im Bereich Migration muss für die Leistungserbringer gewährleistet sein.
CSP: die Ärzteschaft muss die Mitglieder selber bestimmen, die an dem System teilnehmen.
SPS: die Therapeuten müssen von den kantonalen FMH bestimmt werden.
FDP: die vorgeschlagenen Massnahmen werden grundsätzlich begrüsst, aber auch als zu wenig konsequent erachtet. Die Einschränkung des Rechts auf freie Wahl des Versicherer löst die Probleme der Krankenversicherer mit überhöhten Verwaltungskosten nicht. Die Sistierung des Anspruchs auf Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG während der Dauer des Bezugs von Fürsorgeleistungen wird zu einer Mehrbelastung der Asylrechnung mit asylfremden Kosten in Höhe von über 100 Mio. Franken führen. Da Krankenversicherungsprämien keine vom Bund zu vergütenden Fürsorgeleistungen darstellen, wäre zu prüfen, ob die Finanzierung der Krankenversicherungsprämien für Personen im Asylbereich aus Kostentransparenzgründen nicht besser in der Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu regeln wäre. Da Asylsuchende nicht besser zu stellen sind als Kantonseinwohner, müssten für die Festsetzung des