Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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Bundesbeitrags nicht die vollen Krankenversicherungsprämien, sondern vielmehr die vollen Prämienverbilligungen (ordentlicher Bundesbeitrag und Kantonsanteil) massgebend sein. Damit könnte auch der Gefahr einer Doppelsubventionierung besser Rechnung getragen werden.

SKV: eine separate Prämienrechnung hat nicht übermässige Verwaltungskosten zur Folge.

CSP: der Inhalt des Artikels 26 Absatz 4 AsylV 2 (Sicherstellung von Qualiltät des Leistungsangebotes) muss auch im neuen Art. 82a erscheinen.

KSF: will in Zukunft eine gesamtschweizerisch einheitliche Lösung für alle Asylsuchenden, welche unterstützt werden

SBK: Eine Aufsicht des Bundes ist notwendig, damit bei den von den Kantonen ausgewählten Ärztinnen und Ärzte sowie Diensten eine gewisse Pflegequalität gewährleistet werden kann.

Art. 83 Abs. 2 (neu) Ein schränkungen der Fürso rgeleistungen

2 Unrechtmässig bezogene Fürsorgeleistungen sind vollumfänglich z rückzuerstatten.u Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch namentlich mittel s Kü rz ungen künftiger Fürso rgeleistungen durch. Artikel 85 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

GL, TG, UR BS, SFH, SKOS

SFH, SKOS: Leistungskürzungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dabei nicht ins absolute Existenzminimum eingegriffen wird.

SFH: Wurde der ungerechtfertigte Bezug durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständigen Stelle verursacht, so ist eine sich über eine längere Zeit erstreckende, schonende Rückerstattungsmöglichkeit vorzusehen.

BS: Kürzungen von zukünftigen Sozialhilfeleistungen können aufgrund der oft minimal bemessenen Unterstützungsansätze in der Praxis oft nicht umgesetzt werden.

UR: Die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen wird unterstützt.

Gliederungstit el vor Art. 85

2. Abschnitt: Rückerst at tungspflicht und Sonderabgabe

Art. 85 Abs. 3 und 4 Rückerstattungspflicht

3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

BS, ABZ