Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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Bundesbeitrags nicht die vollen Krankenversicherungsprämien, sondern vielmehr die vollen Prämienverbilligungen (ordentlicher Bundesbeitrag und Kantonsanteil) massgebend sein. Damit könnte auch der Gefahr einer Doppelsubventionierung besser Rechnung getragen werden.
SKV: eine separate Prämienrechnung hat nicht übermässige Verwaltungskosten zur Folge.
CSP: der Inhalt des Artikels 26 Absatz 4 AsylV 2 (Sicherstellung von Qualiltät des Leistungsangebotes) muss auch im neuen Art. 82a erscheinen.
KSF: will in Zukunft eine gesamtschweizerisch einheitliche Lösung für alle Asylsuchenden, welche unterstützt werden
SBK: Eine Aufsicht des Bundes ist notwendig, damit bei den von den Kantonen ausgewählten Ärztinnen und Ärzte sowie Diensten eine gewisse Pflegequalität gewährleistet werden kann.
Art. 83 Abs. 2 (neu) Ein schränkungen der Fürso rgeleistungen
2 Unrechtmässig bezogene Fürsorgeleistungen sind vollumfänglich z rückzuerstatten.u Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch namentlich mittel s Kü rz ungen künftiger Fürso rgeleistungen durch. Artikel 85 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
GL, TG, UR BS, SFH, SKOS
SFH, SKOS: Leistungskürzungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dabei nicht ins absolute Existenzminimum eingegriffen wird.
SFH: Wurde der ungerechtfertigte Bezug durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständigen Stelle verursacht, so ist eine sich über eine längere Zeit erstreckende, schonende Rückerstattungsmöglichkeit vorzusehen.
BS: Kürzungen von zukünftigen Sozialhilfeleistungen können aufgrund der oft minimal bemessenen Unterstützungsansätze in der Praxis oft nicht umgesetzt werden.
UR: Die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen wird unterstützt.
Gliederungstit el vor Art. 85
2. Abschnitt: Rückerst at tungspflicht und Sonderabgabe
Art. 85 Abs. 3 und 4 Rückerstattungspflicht
3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
BS, ABZ