Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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auch über altrechtlich bezogene Leistungen sowie diejenigen, die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme bezogen wurden.

Art. 91 Abs. 1-3, 4bis (neu) und 5 Weitere Beiträge

1 und 2 Aufgehoben (siehe Art. 88 und 89 EAsyslG)

3 Der Bund kann an Einrichtungen für traumatisierte Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, Beiträge leisten.

4bis Er übernim mt die K osten für die genetisch en Untersuchungen, die für die Familienzusammenführung nach Artikel

51 Absatz 4 notwendig sind.

5 Aufgehoben (siehe Art. 88 und 89 EAsyslG)

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung BS Absatz 3 Absatz 4bis Absatz 4bis AI, AR, SZ, TG, UR, EDSB SFH ZH, SFH, FMH, SRK

AI, AR, SZ, TG, UR, ZH, SFH, FMH, SRK: Abs. 3: Die „Kann-Bestimmung“ ist durch eine „Muss-Bestimmung“ zu ersetzen

EDSB: Wird auf die Möglichkeit der DNA-Analysen in Art. 51 Abs. 6 verzichtet, so ist auch dieser Absatz zu streichen.

Art. 93 Rückkehrhilfe und Migrationsprävention

1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: a. vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen; b. vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit; c. vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat (Programme im Ausland) zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration; d. finanzielle Unter stützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im He imat-, Herkunfts- oder Drittstaat. 1bis Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Migrationsprävention zu leisten. Als migrationspräventive Programme gelten solche, die kurzfristig zur M inderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.

2 Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechung der Beiträge.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung TG, ZH, EKA, FMH, EKFr, HEKS, KSF, FR, GR, GL, NE, SZ, TI KGB, SLFV SEK, SRK, ABZ VD, VS, SFH, CAR,