Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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ZH: Asylsuchende sollen nicht mehr von den Grundleistungen des KVG profitieren können. Dafür soll eine spezielle Versicherung für Asylsuchende geschaffen werden, analog derjenigen für Armeeangehörige.

BS, SKV: der Art. 11 KVG muss geändert werden , wenn die Kantone die Kompetenz haben sollen, Versicherungen nach KVG anzubieten.

Cos, SKV: Beeinträchtigungen der Gesundheit , die Asylsuchende vor ihrer Einreise in die Schweiz erlitten haben, müssen vom KVG ausgeschlossen werden.

SKV: will einen neuen Artikel, gemäss welchem der Bund die Kosten für die medizinische Betreuung derjenigen Personen übernehmen muss, die er aus humanitären Gründen aus Kriegsgebieten in die Schweiz hat einreisen lassen , um ihnen in der Schweiz die notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen.

SKV: Art. 82a Abs. 1 soll nicht dazu führen, dass der Kanton Asylsuchende jedes Jahr bei demjenigen Versicherer versichert, welcher die tiefsten Prämien hat.

FMH, SKV: Aufgrund des vergleichsweise schlechteren Gesundheitszustandes und der höheren Kosten, sollen die Asylsuchenden nicht in die bestehenden Versicherungsformen gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG (HMO- und Hausarztmodelle) integriert werden. Im Übrigen basieren die bestehenden Hausarzt- und HMO-Modelle auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Die Asylsuchenden werden dagegen einem solchen Modell zwangsweise zugeordnet. Deshalb soll in einem Absatz eine für Asylsuchende besondere Form geregelt werden.

SKV: Der Art. 101 KVV muss geändert werden.

FMH: Die bestehenden Modelle (HMO, Hausarztmodelle) sind für die speziellen Bedürfnisse Asylsuchender ungeeignet. Für den Asylbereich müssen deshalb andere Versorgungsstrukturen vorgesehen werden .

BE: das aktuelle System bringt keine administrativen Erleichterungen, da man sich an mehrere Versicherer wenden muss

BS: Der Abschluss von Kollektiv-Verträgen mit besonderen Prämien sollte gesetzlich möglich sein. Wenn keine separaten Kollektivverträge, bzw. separaten Versicherungsmodelle abgeschlossen werden können, führt die Aufnahme von Asylsuchenden in bestehende HMO- und Hausarztmodelle dazu, dass diese Modelle generell weniger attraktiv werden .

SO: die Neuausrichtung beinhaltet eine administrative Erleichterung, von welcher nur der Bund profitiert. Die Kantone werden mit noch mehr Administration belastet. Die Entstehung von administrativen Kosten soll deshalb entschädigt werden.

ZG: Mit der Möglichkeit der Zugangssteuerung und der Beschränkung der Wahl der Leistungsträger durch die Kantone wird ein besseres Mittel geschaffen, die Gesundheitskosten von Asylsuchenden einzudämmen.