Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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SFH, DJS, KSF, SRK: Erwerbstätige Asylsuchende werden gegenüber den inländischen Fürsorgeempfängern diskriminierend behandelt, weil sie auch bei bescheidenen Einkommen generell zur Rückerstattung verpflichtet werden. Die Rückerstattungspflicht sei daher aufzuheben bzw. soll für die Rückerstattung bezogener Fürsorgeleistungen das normale Fürsorgesystem auch bei Asylsuchenden zur Anwendung kommen.
SPS, SFH, CAR, UNHCR: Gemäss Art. 29 der Flüchtlingskonvention dürfen von Flüchtlingen keine Sondersteuern verlangt werden. Da Asylsuchende oder auch Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (deren Asylgesuch gemäss heute geltender Regelung sistiert wird) vor dem Entscheid über ihr Gesuch potentielle Flüchtlinge sind, könnte die vorgesehene Sonderabgabe eine Verletzung der Flüchtlingskonvention darstellen. Die Sonderabgabe sollte daher zurückerstattet werden, wenn Personen als Flüchtlinge anerkannt werden.
FR, GE, SH, SZ, VD, VS, TI, SFH, SKOS, SODK, AOZ, CAR, HEKS, SBK, SEK, SGB, Stadt Bern, ZFA: Durch die Sonderabgabe darf das Existenzminimum nicht beeinträchtigt werden. Die Sonderabgabe darf nicht zu einer Teilfürsorgeabhängigkeit führen, deren Kosten (siehe neues Finanzierungsmodell) schlussendlich die kantonalen Sozialbehörden tragen müssten.
SFH: Die tiefen Erwerbseinkommen seien zwingend von der Sonderabgabe zu entlasten.
SFH, CAR, HEKS, SEK: Die maximale Höchstdauer der Zahlungspflicht von 5 Jahren soll im Gesetz verankert werden. Sie soll regelmässig an die gesamthaft anfallenden Kosten angepasst werden.
DJS: Die Sonderabgabe soll höchstens 5 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens betragen. Einkommen unter 3'000 sollen nicht abgabepflichtig sein. Abgabebefreiung ab 5'000 Franken.
ZG: bevorzugt eine gestaffelte Abgabe im Verhältnis zum Einkommen.
SFH: Es sei eine Sonderregelung für Personen mit mehreren Erwerbstätigkeiten und Ehepaaren vorzusehen.
GR, SLFV: Die vorgesehen Sonderabgabe von 100 Franken sei zu tief.
CAR: Es sollte klar gestellt werden, dass die Asylsuchenden von der Zahlungspflicht befreit sind, sobald ihnen der Betrag vom Lohn abgezogen wurde, auch wenn der Arbeitgeber diese Summe dem Bund nicht überwiesen hat.
CSC: Das bisherige System ist gerechter, da eine Verrechnung zwischen verursachten Kosten und Sicherheitsleistung stattfindet.
AI, AR: Es sei sicherzustellen, dass mit dieser Neuregelung der Sonderabgabe die bisher äusserst mühsame und administrationsintensive Bereitstellung von Aufstellungen über bereits bezogene Fürsorgeleistungen entfällt. Dies insbesondere