Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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AG, AI, AR; BL, BS, GR, NW, OW, SG, VS, VKF: Neben den strafrechtlichen gibt es auch noch andere Aspekte, welche die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung für Flüchtlinge rechtfertigen würde. Die Streichung des Buchstaben b (von Art. 10 Absatz 1 ANAG) führt zu einer ungleichen Behandlung gegenüber den anderen Ausländern und Ausländerinnen, welche ein umfassendes gutes Verhalten an den Tag legen müssen. Selbstverschuldete Fürsorgeabhängkeit dürfe nicht zu einem Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung führen.

GR: Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, sollen frühestens zehn Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Erhebliche Fürsorgeabhängigkeit soll weiterhin die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung zur Folge haben

Art. 64 Abs. 3 (neu) Erlöschen

3 Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Pe rson nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 des Abkommens vom 28. J uli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin ge die Schweizerische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

BS, SFH, ABZ, SAJE

CAR, HEKS, SEK

Art. 80 Abs. 2 Zuständig eik t

2 Solange sich diese Personen in einer Empfangsstelle oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen aufhalten, gewährleistet der Bund die Fürsorge. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung

BS, SFH, SLFV, EDSB

SRK

EDSB: Falls Dritte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Empfangsstellen Zugang zu Daten aus dem automatisierten Personenregistratursystem haben, so muss dies in einem formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein.

SFH, SRK: begrüssen die Delegationsmöglichkeit, regen aber an, Dritte mit dazu qualifizierten Institutionen (SRK) oder mit qualifizierten Dritte (SFH) zu ersetzen

GR: Die Bestimmung ist zu offen formuliert. Es ist im Gesetzestext klarzustellen,

dass der Bund für die Kosten aufkommt.

Art. 82a (neu) Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

1 Die Kantone können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers einschränken und ihnen vorschreiben, eine besondere Versicherungsform nach Artikel 41 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zu wählen.

2 Die Kantone können den Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung das Wahlrecht gemäss Artikel 41 KVG auf solche Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG beschränken, die sie im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung gewählt haben. Die Pflichtleistungen nach KVG sind in jedem Fall garantiert.